278 derung sparer, nach AbschluO des Vorvertrages, aber wieder fallen gelassen worden. Die Erörterungen konzentrierten sich danach auf die zukiinftige Stellung der beiden vorhandenen Gerichte, des RKGund des RHR. Während des Fruhlings 1647 bildete die Justizfrage einen Schwerpunkt in der Arbeit der schwedischen und der kaiserlichen Gesandten. Wirklich schwierig war das Problem der Parität von Protestanten und Katholiken bei den Reichsgerichten in alien Rechtsstreitigkeiten. Es wurde erst im Februar 1648 unter anderem dadurch gelöst,daB sich die Protestanten zur Annahme von 24 der 50 Beisitzerstellen bereit erklarten. Diese Lösung eines alten Problems legte zugleich den Grund fiir eine neue Rechtsentwicklung in Deutschlandd^^ Bei den Justizverhandlungen wurde auch das Forum der schwedischen Krone als Herzog von Bremen, Verden oder Pommern in Streitigkeiten vor den Reichsgerichten erörtert. Die schwedischen Gesandten forderten im Friihjahr 1647 ein privilegium electionis fori, d. h. das Recht fiir den schwedischen Monarchen, zwischen dem RKG und dem RHR als Forum zu wahlen. Elektions- und Appellationsprivileg standen in gewissen Zusammenhang, denn das vorher erteilte unbegrenzte Appellationsprivileg lieB fiir Prozesse zwischen Untertan und Landesherr eine Ausnahme zu. Sie muBten immer vor dem RKG oder dem RHR stattfinden.^^® Bei Erörterungen der Justizangelegenheiten innerhalb der evangelischen Stände imFruhling 1647 wurde allgemein betont, daB die Prozesse im RHR ungeschickt durchgefuhrt wiirden. Man verlangte deshalb von den Kaiserlichen eine generelle Wahlmöglichkeit zwischen RKG und RHR. Die kaiserliche Seite empfand diese Forderung als direkte Beleidigung mit der Folge, daB die meisten evangelischen Stände ihre Forderung zuriickzogen. Eine Ausnahme bildete Braunschweig-Liineburg, das weiterhin um das Elektionsprivilcg bemiiht blieb.^“® Die schwedischen Gesandten meinten, daB ihre Forderung nicht unangemessen sei, und bestånden fiir den schwedischen Monarchen auf diesem Privileg. Ende April teilte der Kaiser mit, daB es den Schweden gewährt werde,^®” allerdings nicht im Friedensinstrument sondern als besonderes Privileg.Das Braunschweig zukommende Elektionsprivileg wurde auch tatsächlich in einer speziellen, am 24. November 1648 ausOdhner: Politik Schwedens S. 251. Dickmann: Frieden S. 460. Odhner: Politik Schwedens S. 251. Thudichum, Zeitschrift fur deutsches Recht 20 (1861) S. 208. Dickmann: Frieden S. 404 berichtet, daB auch Flessen-Kassel ein derartiges Privileg erhalten habe. Es hat jedoch nicht aufgefunden werden können. Die Gesandten an Christina vom 26. April 1647; RA: Germanica 9 fol. 671. — Das Begehren wurde vorgebracht im schwedischen Gegenentwurf eines Friedensvertrages vom 14. April 1647; RA: Germanica 9 fol. 821. VON Meiern: Acta Pads IV S. 498. 158 159 160
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