277 vilegia in Ecclesiasticis & Politicis sine impeditione relmquantuP' Diese Formulierung wurde von der Schweden akzeptiert und in den definitiven schwedischen Satisfaktionstext aufgenommen, der am 8. März 1648 unterzeichnet wurde.^^‘ Vor der Unterzeichnung der Friedensvertrage bemuhten sich die schwedischen Gesandten um eine Erläuterung dieser Klausel in einer gemeinsamen Erklärung mit den Kaiserlichend^^ die aber dabei nicht mitwirken wolltend^^ Die Konflikte mit der Stadt Bremen iiberdauerten deshalb folgerichtig den FriedensschluB. Zusammenfassend kann gesagt werden, daB die Verhandlungen nach Februar 1647 —auch wenn sie schwierig waren —zu einem Ausbau der Stellung Schwedens auf dem KongreB fiihrten. Die Schweden zuerkannten Territorien hatten keine Möglichkeiten eigene Anspriiche geltend zu machen. Wie oben erwahnt wurde die Satisfaktionsvereinbarung von den Schweden am 8. März 1648 unterschrieben. In ihr wurde die Stellung der Stadt Wismar zur schwedischen Krone festgelegt und die umstrittenen Rechtsverhaltnisse der Stadt Bremen zumindest teilweise geregelt. AuBerdem wurde bestimmt, daB der schwedischen Monarch imdeutschen Reichsverband die Stellung eines Herzogs von Bremen, Verden und Pommern, eines Fiirsten von Riigen und Herren von Wismar erhalten sollted^^ In den Jurisdiktionsfragen hatte Schweden ebenfalls neue Resultate und Verdeutlichungen erreicht, die unten besonders behandelt werden (siehe Kapitel 6.2.2. und 6.2.3.). Erst im Oktober 1648 waren die Friedensvertrage insgesamt unterschriftsreif (siehe Kapitel 6.2.4.). 154 6.2.2. Die Justizfragc und die Frage des Privilegium electionis fori Eine der groBen Fragen, die während des letzten Jahres der Verhandlungen geregelt wurde, war die Justizfrage, d. h. die Frage nach der zukiinftigen Ausgestaltung und Kompetenz der Reichsgerichte. Die Einrichtung eines dritten Reichsgerichts war wie schon erwahnt gefordert worden, die ForVON Meiern: Acta Pacis IV S. 580. Sverges traktater VI: 1 S. 195 ff. Lorenz: Erzstift Bremen S. 222. — Dadurch sollte verdeutlicht werden, daB nur das Territoriumder eigentlichen Stadt gemeint war und daB „praesens status civitatis“ die Verfassung der Stadt zu Beginn der Verhandlungen, nicht aber im Zeitpunkt des Friedensschlusses, bezeichnete. Die schwedischen Gesandten protokollierten beim Mainzer Direktorium ihre einseitige Auffassung der Klausel. — Odhner: Politik Schwedens S. 284 f. Lorenz: Erzstift Bremen S. 222. Lorenz: Erzstift Bremen S. 223 f. Odhner: Politik Schwedens S. 253 f. 150 153
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