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274 einbarung iiberreicht, das aber völlig unbeachtet blieb.*-^ Keyser wies darin auch auf die Schwierigkeiten bin, die ein Kondominium in administratione Justitiae verursachen wurde.^^® Aus den Friedensvertragsentwurfen, die auf kaiserlicher und auf schwedischer Seite während des Friihjahrs 1647 erarbeitet wurden, kann man entnehmen, wie die schwedischen Forderungen vorgetragen und beantwortet wurden. Die Gesandten arbeiteten in Osnabriick fiir eine schwedische Fferrschaft in Wismar. Im kaiserliclien Entwurf, der den Schweden Anfang April 1647 iibergeben wurde, waren die Vorvertragsbestimmungen iiber Wismar unverändert enthalten.^^^ Die Gegenvorschläge der schwedischen Gesandten vom 14. April enthielten Anspriiche auf totale Herrschaft iiber Wismar und Umgebung; allerdings wurde vorausgesetzt, daB der Stadt ihre Privilegien erhalten bleiben sollten.^^- Offenbar hatte der Kaiser keine direkten Einwendungen gegen die schwedische Lösung. Auch er wiinschte ein baldiges Ende der Verhandlungen. Mecklenburgs Gesandter erklarte dann aber, daB sein Herzog zwar durch den Vorvertrag vor vollendete Tatsachen gestellt worden sei, daB er auch zum Verzicht auf ein Kondominiumiiber Wismar bereit sei, aber nur wenn er eine annehmbare Entschädigung erhalte. Auf kaiserlicher Seite muBte man daraufhin den Schweden gestehen, daB das Kondominium ohne Mecklenburgs Zustimmung konstruiert worden war.^^^ Man war auBerdem zur Mitwirkung bei Entschädigungsleistungen bereit, nur um die Frage vom Tisch zu bringen. In Stockholm stimmte man den Gesandten bei der Erörterung ihres Berichtes im Reichsrat dahingehend zu, daB man in dieser Frage soviel wie irgend möglich tun miisse.^^^ Die Regierung fand aber anderseits, daB man von Mecklenburg keine Garnisonspflichten fordern sollte, falls Schweden die Stadt zugesprochen wiirde; die schwedischen Kräfte wurden ausreichen. Als diese Diskussion in Stockholm stattfand, war in Osnabriick die Wismarer Frage schon dadurch gelöst worden, daB man der schwedischen Forderung gegen eine Entschädigung an den mecklenburgischen Herzog entsprochen hatte.In dem Entwurf, den die Kaiserlichen zum VON Meiern: Acta Pacis IV S. 320 ff. 130 YQj^ Meiern: Acta Pacis IV S. 322 f. Anlage A des Schreibens der Gesandten an Christina vom 3. Mai 1647; RA: Germanica 9 fol. 771 f. Der schwedische Artikeltext stimmt insoweit von einigen unbedeutenden Abweichungen abgesehen mit dem endgiiltigen Vertragstext uberein. — Anlage B des Schreibens der Gesandten an Christina vom 3. Mai 1647; RA: Germanica 9 fol. 820 f. 133 Gesandten an Christina vom 17. Mai 1647; RA: Germanica 9 fol. 865 f. ReichstruchseB Per Brahe im Rat SRP 1647 (3. Juni) S. 129. 135 Gesandten an Christina vom 24. Mai 1647; RA: Germanica 9 fol. 901 f. — Vgl. Odhner: Politik Schwedens S. 216. Dieser Teil der Ubereinkunft in Anlage A 131

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