271 der Privilegienfrage. Ein Nachgeben in diesem Punkt muBte erheblich weniger einschneidend erscheinen als ein Nachgeben in der Frage eines dritten Reichsgerichts. Um Weihnachten 1646, einen Monat nach dem offiziellen Bekanntwerden der schwedischen Appellationsforderungen, entschieden sich die evangelischen Stände fiir einen Verzicht auf die Forderung nach einem dritten Reichsgericht,^*® Von schwedischer Seite hatte man sich zwar formal den Forderungen der evangelischen Stände angeschlossen, aber durch die Geltendmachung der Appellationsforderung gleichzeitig zumAusdruck gebracht, daO im Verhältnis zum Kaiser das Appellationsprivileg gegeniiber dem dritten Reichsgericht vorrangig war. Die schwedische Einstellung muB auch die der iibrigen evangelischen Stände beeinfluBt haben. Ein drittes Reichsgericht war kaum eine realistische Lösung, so lange eine Vielzahl von Territorien durch Appellationsprivilegien seiner Gerichtsbarkeit entzogen war. Die Forderung wurde deshalb fallengelassen.Speziell fiir von Trauttmansdorff lag nahe, durch ein Nachgeben gegeniiber der schwedischen Privilegienforderung den Plan eines dritten Reichsgerichts endgiiltig zu Fall zu bringen. Durch den Vorvertrag hatte die schwedische Krone ein unbeschränktes Appellationsprivileg fiir den ihr zugesprochenen Teil Pommerns erhalten. Brandenburg hatte Entsprechendes fiir den ihm durch den Satisfaktionsvertrag zugeschlagenen Teil Hinterpommerns nicht begehrt.^^® Mitte Februar 1647 äuBerte der Kurfurst sich jedoch hierzu. Er meinte, es sei eine „Confusion“, wenn das friihere begrenzte Appellationsprivileg in den Teilen Pommerns weitergelten sollte, die Brandenburg im Friedensvertrag zuerkannt werden sollten. Die brandenburgischen Vertreter wurden deshalb beauftragt, sich fiir ein ähnliches Privileg einzusetzen, wie es den schwedischen Territorien in Deutschland bewilligt worden war.^*^ Die Vertreter weigerten sich aber, einen solchen Vorschlag vorzutragen, da sie meinten, daB die pommerschen Stände dariiber Beschwerde fiihren wurden. Der brandenburgische Gesandte Graf Wittgenstein erläuterte den Pommern am 21. März das Verhalten seiner Gesandtschaft. Die Pommern erklärten, daB die hinterpommerschen Stände an einem Privileg interessiert sein und daB diese In den evangelischen „ConcIusa“, datiert Osnabriick, den 22. Dezember 1646; VON Meiern: Acta Pacis IV S. 28. Dritte Konferenz der Evangelischen in puncto gravaminum, 6. Februar 1647; VON Meiern: Acta Pacis IV S. 74 ff. — Vgl. Smend: Reichskammergericht S. 208 f. Kurbrandenburg hatte schon ein solchen Privileg; Perels: Appellationsprivilegien S. 28 ff. „Wir wollten auf den Fall solche Verordnung machen, dass die Stände dennoch an Statt des Speierschen Kammergerichts eine andere Instanz hätten und ihnen eben so wol Justitia zur Geniige administriret wurde.“ — Urkunden und Actenstiicke 4 S. 540 f. 119
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