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270 die schwedische Krone einen Ersatz fiir das RKG einrichten wiirde, und möchte „das Ober gerichte . .. woll zu Wismar“ gelegt werden, Im Endstadium der Verhandlungen wurde den Gesandten auch die Auffassung vermittelt, daB die Pommern sich vor vollendete Tatsachen gestellt glaubten. Der Königin teilten die Gesandten mit, daB die Pommern guten Mutes seien und wenig von dem privilegium de non appellando sprachen. Sie meinten auch, daB die Pommern die Betrachtungsweise der schwedischen Regierung akzeptiert hatten.^” Diese Folgerung war jedoch vorschnell. Die Vertreter der Landstände fanden bald neuen AnlaB zur Unzufriedenheit. Am8. Februar 1647 wurde der Vorvertrag zwischen dem Kaiser und der schwedischen Krone unterzeichnet. Uber die Appellation wurde nur kurz gesagt: „Deinde concedit ei insuper in omnibus dictis feudis privilegiumde non appellando“Die Verpflichtung der Schweden zur Errichtung einer Ersatzinstanz fiir das RKG in den zuerkannten Provinzen, wie es vorher während der Verhandlungen angedeutet worden war, wurde dagegen nicht erwähnt.^^^ In der Korrespondenz zwischen dem Kaiser und von Trauttmansdorff wurde von Zugestandnissen in der Privilegienfrage nichts erwahnt.^^^ Mit groBer Wahrscheinlichkeit liegt jedoch die Antwort auf die Frage nach dem Grund des Nachgebens in diesemPunkt in Trauttmansdorffs Ansichten in der oben erwahnten Justizfrage. In Instruktionen aus AnlaB der evangelischen Forderungen nach einem dritten Reichsgericht im Sommer 1646 erklärte der Kaiser nämlich, daB er unter gewissen Umständen zur Erfullung der Wiinsche der evangelischen Partei bereit sei. Sofern nämlich sämtliche Stände, d. h. evangelische und katholische, die Einrichtung eines dritten Dikasteriums wiinschten, so wolle er sich dem nicht widersetzen.^^^ Diese Instruktionen des Kaisers veranlaBten von Trauttmansdorff allerdings nicht zu besonderen Bemiihungen um eine Lösung in dieser Richtung, wie sich aus seinen negativen persönlichen AuBerungen iiber die Forderungen der evangelischen Seite ergibt. Aus von Trauttmansdorffs Sicht enthielten die Instruktionen sogar unter Beriicksichtigung des Umstandes, daB der Kaiser seine Zustimmung von Bedingungen abhängig machte, etwas mehr, nämlich die Berechtigung zu Konzessionen an Schweden in Am 15. März 1647; Balt. Studien 14:2 S. 158. Die Gesandten an Christina vom 15. Februar 1647; RA: Germanica 9 fol. 178. *** Sverges traktater VI: 1 S. 157. ns Vgl. die brandenburgischen Gesandten an die pommerschen vom 1. Februar 1647; Balt. Studien 14: 2 S. 122 f. HHuStA Wien: Reichskanzlei, Friedensakten Faszikel 50 a, b. HFIuStA Wien: Reichskanzlei, Friedensakten Faszikel 50 c: Trautmansdorf Weisungen 1645—47: Linz 12. Juli 1646. Dabei wurde aber der Vorbehalt gemacht, daB ,.wir iiberall die concurrentia jurisdictionis und in puncto feudorum Regalium mein hochheit reserviret werde.“ 110

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