269 kam es jedoch zu einer Änderung der Standpunkte. Im schwedischen Entwurf eines Satisfaktionsvertrages, der den Kaiserlichen am 26. Januar 1647 iibergeben wurde, war wiederum der Appellationswunsch enthalten. Die brandenburgischen Vertreter Wittgenstein und Fromhold erfuhren bei einem Besuch bei den kaiserlichen Vertretern am folgenden Tage, daB diese jetzt damit einverstanden seien, daC die den Schweden zuzusprechenden Territorien die von schwedischer Seite gewunschte Rechtsstellung erhalten sollten.^®^ Die Antwort des Kaisers auf den schwedischen Entwurf, die der schwedischen Gesandtschaft am 29. Januar zuging, enthielt dann auch eine vorbehaltlose Zustimmung zu den schwedischen Wiinschen: ^Privilegium de non appellando concedit Caesar absolute"'" Die Pommern wurden von den brandenburgischen Gesandten dariiber informiert, daB der Kaiser iiber sie hinweg einen Vorvertrag mit den Schweden abzuschlieBen bereit war und daB der Kaiser darin »Verwilligt, das in den Cedirten Ländern die appellationes ad Cameram solten eingestellet werden, Jedoch das Ländern nach Sächsicher arth eine andere Instanz gegeben wurde“.^°® Die sächsische Deputation, die auf Seiten der Pommern gegen das schwedische Begehren einer Stellung, wie sie dem sächsischen Kurfursten zustand, interveniert hatte, konnte einige Tage später mitteilen, daB von Trauttmansdorff „inclinirte den Schweden das Privilegium de non appellando zugeben, Undt aestimirte Solches auf eine Tonne Goldes . . Als Folgerung aus der Forderung nach Bestätigung ihrer Rechte und Privilegien im Friedensvertrag wiesen die Pommern wiederholt die schwedischen Gesandten auf die negativen Seiten der Appellationswunsche hin.^®® Am 7. Februar 1647 wurden sie jedoch von den Schweden iiber das Nachgeben des Kaisers in dieser Frage unterrichtet. Sie antworteten, daB sie entsprechende kaiserliche MaBnahmen fiir nichtig hielten; er sei einfach dazu nicht berechtigt, da es den Privilegien der Stände widerspreche.^”® Sowohl Oxenstierna als auch später Salvius erklärten, daB 102 umstrittenen Fragen sei. Johan Oxenstierna an Christina vom 8. Februar 1647; RA: Germanica 9 fol. 142. VON Meiern: Acta Pacis IV S. 317 f. . . in Vorpommern und alien den Landen, so sie bekämen: 1) das jus appellationis remittiret . . —Urkunden und Actenstiicke 4 S. 535. Die Vertragsentwiirfe als Anlagen zum Schreiben der Gesandten an Christina vom 1. Februar 1647; RA: Germanica 9 fol. 132 und 141. —Dickmann: Frieden S. 324. Odhner: Politik Schwedens S. 187. Balt. Studien 14:2 S. 122 f. Balt. Studien 14:2 S. 126 f. Dickmann: Frieden S. 322. Beispielsweise am 21. Januar 1647; Balt. Studien 14: 2 S. 105. i®9 Balt. Studien 14: 2 S. 129 f. 103 »5 • 104 108
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