267 schluB ergaben sich aus diesem Problemkreis Streitigkeiten zwischen der Stadt und der schwedischen Krone. Die Einstellung der kaiserlichen Gesandten zu den Forderungen der Schweden muB im Zusammenhang mit der ganzen Justizfrage gesehen werden. RKG und RHR waren als Institutionen von Seiten der evangelischen Stände während der Friedensverhandlungen kritisiert worden. Nicht zuletzt wurde ihre Kompetenz und Zusammensetzung bei der Behandlung von geistlichen Sachen eingehend diskutiert. Schon im November 1645 forderten die evangelischen Stände die Finrichtung von zwei weiteren Reichsgerichten, eines fiir den sächsischen und westfälischen sowie eines fiir den fränkisch-schwäbischen Kreis, also insgesamt vier „als Kaiserliche und des Reichs höchste Gerichte und Universalia Dicasteria, in gleicher Jurisdiktion, Potestät und Dignität . . Wegen des Widerstandes gegen diese Forderung von kaiserlicher und katholischer Seite wurde sie später auf ein neues Reichsgericht beschränkt, das fiir die beiden sächsischen Kreise (mit Pommern) und den westfälichen Kreis zuständig sein sollte.^^ Die Finstellung der Brandenburger und auch der pommerschen Gesandtschaft hierzu war negativ. Die Pommern befiirchteten, daB ihr beneficium appellationis ad Caesaremaufhören könne.^® Nach den Vorschlägen der evangelischen Stände sollte also das deutsche Reich in drei Gerichtsbezirke aufgeteilt werden. Fin Bezirk sollte österreich und Bayern umfassen und dem Kaiser zufalien; Gerichtssitz sollte die Stadt Wien sein. Der Sprengel des zweiten Gerichts sollte die beiden rheinischen, den fränkischen und den schwäbischen sowie den Burgunder Kreis umfassen und sein Sitz in Speyer, dem Ståndort des RKG, sein. Das dritte Gericht sollte wie schon erwähnt fiir die beiden sächsischen Kreise und den westfälischen Kreis zuständig sein. Alle Gerichte sollten je zur Hälfte aus Lutheranern und Katholiken bestehen. Sämtliche Zitationen, Mandate, Dekrete und Kommissionen sollten „unter Secret der Römisch= Kayserlichen Majestät ausgehen“. Im Zusammenhang mit dieser Neugestaltung des Gerichtswesens sollten nach den Vorschlägen „der Stände hergebrachte privilegia primae Instantiae, Austregarum & de non appellando“ kraftlös werden.®® Urkunden und Actenstiicke 4 S. 447 f. von Meiern: Acta Pads I S. 809. Smend: Reichskammergericht S. 207 f. Evangelische gravamina vom 9. Juni 1646; von Meiern: Acta Pads III S. 167. — Ohdner: Politik Schwedens S. 155. Als Sitz dieses Gerichtes wurde Magdeburg vorgeschlagen. Bis zum Wiederaufbau der Stadt sollten Halberstadt oder Hildesheim in Frage kommen. Bei einer Konferenz mit Jakob Lampadius am 10. November 1645; Balt. Studien 4: 2 S. 38 ff. ®® VON Meiern: Acta Pacis III S. 167 ff.
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