259 ersten Male im Oktober 1642 behandelt. Der ReichstruchseB Per Brahe schlug damals vor, daB diese Revisionsinstanz aus zwei Richtern jedes Hofgerichtes bestehen sollte.^® Man wird das so auslegen miissen, daB damit die in der Regierungsform von 1634 erwähnten Hofgerichte gemeint waren. Die Frage wurde damals nicht beantwortet, weil Reichskanzler Axel Oxenstierna dem ReichstruchseB den Vorsitz im Revisionsgericht nicht gönnte, eine Stellung, fiir die er sich selbst fiir geeignet hielt.®^ Auch die Gesetzgebungskommission von 1642 behandelte die Einrichtung eines Revisionsgerichts, und zwar ohne Regierungsauftrag.^® Im schwierigen Streit, wer Prases dieses Gerichts sein sollte, äuBerte die Gesetzgebungskommission eindeutig, daB der TruchseB in seiner Eigenschaft als supremus regni ]ustitiarms am besten fiir die Wahrnehmung dieser Aufgabe geeignet sei. Möglicherweise hat dieses Personalproblem dazu beigetragen, daB die Revisionsgerichtsfrage nicht durch Gesetzgebung geregelt worden ist. Nach der Ubernahme der Regierungsgeschäfte durch die Königin Christina persönlich im Jahre 1645 setzte sie vorläufig ein spezielles Kollegium zur Erledigung der Revisionsangelegenheiten ein.“® 1646 wurde neben der Appellationsfrage im Rat wiederum das Revisionsgericht zur Sprache gebracht. In einem vor dem Reichstag von 1647 der Königin Christina iibergebenen Entwurf einer umgearbeiteten Fassung der schwedischen Regierungsform von 1634 wurde von neuem die Einfuhrung eines Revisionskollegiums vorgeschlagen, und zu Anfang des Jahres 1647 äuBerte die Königin im Rat, daB sie diese Instanz fiir unumgänglich halte. Der Entwurf wurde den Ständen unterbreitet, die jedoch zu diesem Punkt keinen BeschluB faBten.®” Axel Oxenstiernas negative Einstellung bei dieser Gelegenheit beleuchtet erneut den majestätsrechtlichen Aspekt des Revisionsinstituts. Nach Ansicht des Reichskanzlers war nämlich die Richteraufgabe das höchste Amt des Monarchen. Vor seiner Entscheidung waren Streitigkeiten nicht beendet.®^ Aus dem oben Dargelegten geht hervor, daB die schwedische Regierung damals nach Vorstellungen arbeitete, wonach Revisionssachen in Stockholm zu entscheiden waren. Auch nach Änderung der Provinzpolitik im Baltikum 1633 hatte sie die letztinstanzliche Gerichtskontrolle beibehalten und diese Einstellung mit der staatsrechtlichen Betrachtungsweise der SRP 1642 (13. Oktober) S. 423 f. Almquist: Handlingar S. 12 ff. —Vgl. Posse: Bidrag S. 104 ff. Almquist: Handlingar S. 23. — Zu dieser Kommission gehörten auch als Vertreter des Hofgerichts in Dorpat Georg Stiernhielm und Thomas Mylonius; Meurling: Domstolsförvaltning S. 236. ** Kgl. Resolution vom 28. Februar 1645; RA: RR. — Petrén: Svea hovrätt S. 34. Posse: Bidrag S. 105. Die Königin antwortete, daB sie naturlich ernennen könne, wen sie wolle: Posse: Bidrag S. 106. 60
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