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258 es der Kaiser durchaus gewähren könne, selbst wenn andere Könige diese Freiheit nicht hätten."- Dies läBt nicht erkennen, ob der schwedischen Regierung ein unbegrenztes Appellationsprivileg oder eine noch weiter gehende Privilegierung vorschwebte. An sich schloB die eine Auslegungsmöglichkeit die andere nicht aus. Aus der weiteren Korrespondenz zwischen den Gesandten und der Königin geht jedoch hervor, daB man in Osnabriick die schwedische Regierung so verstanden hatte, daB sie ein Privileg mit Berechtigung, die Appellationen nach Stockholm zu ziehen, forderte. Die Könige, auf die die schwedische Königin in ihrem Zitat der Osnabrucker Gesandten anspielte, war jene Gruppe Regenten auBerhalb des Kaiserreiches, die Sitz und Stimme auf dem deutschen Reichstag hatten und also vasalli Imperii waren."^ Zu ihnen gehörten u. a. der dänische König durch Holstein und der spanische König durch Burgund. In derselben Ratssitzung 1646 wurde die Frage gestellt, welche Rechtsstellung jene Personen haben sollten, die dem Kaiser friiher gedient hatten. Sollten sie indemnati,^^ unverurteilbar fiir Taten während des kaiserlichen Dienstes sein? Die Königin meinte, diese Gruppe sollte von der schwedischen Jurisdiktion unberiihrt bleiben. Entsprechendes sollte dann fiir diejenigen gelten, die unter ihr und Gustaf Adolf II. gedient hätten, auch wenn diese Gruppe zahlreicher sei.^^ In diesem Zusammenhang muB erwähnt werden, daB die Frage, ob Gerichtsverfahren in letzter Instanz von König und Rat oder von einem besonderen Revisionsgericht, einem Collegium revisionism entschieden werden sollten, während der vierziger Jahre lebhaft erörtert worden ist. Auch wenn die schwedische Regierung nach 1633 imVerhältnis zu den baltischen Provinzen einen eindeutigen Provinzialismus vertreten hatte, der u. a. bedeutete, daB die Provinzen nicht Mitglied der schwedischen Ständeversammlung werden konnten (und damit auch keinen Sitz im Rat erhalten konnten), wurde dennoch imGrundsatz aufrechterhalten, daB die Revision von Urteilen des Dorpater Hofgerichts in Stockholm stattfinden sollte. Im Hinblick auf die Qualifizierung letztinstanzlicher Gerichtsentscheidungen als Majestätsangelegenheiten war diese Einstellung konsequent. Sie lieB zudem eine analoge Argumentation hinsichtlich der entsprechenden Verhältnisse in den zukiinftigen deutschen Provinzen offen. Die Frage der Errichtung eines Revisionsgerichts wurde im Rat zum Schwedisch: (Legaterna, som . . .) insistera, att dedh ]us bliver H.M:tt förbehållit, efter Cejsaren och principes väl kunne dedh efterlåta, ehuruväl andre Kongar intet hafve den frieheeten. SRP 1646 (26. Mai) S. 361. Vgl. Salvius an Karl Gustaf vom 20. Juli 1646 in APW II C 2 S. 386. ImUnterschied zur auf die Zeit des Dienstverhältnisses begrenzten Immunität. Schwedisch: . . . restituti och indemnes, mädan dee are fast många. SRP 1646 (26. Mai) S. 361. — Vgl. Christina an die Gesandten vom 30. Mai 1646 in APW II C 2 S. 308 f.

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