RB 24

257 Da die Gesandten —und unter ihnen besonders Salvius —die Antwort der Königin als Wunsch nach Bearbeitung und Entscheidung der Appellationsverfahren in Stockholm auslegten, muB näher untersucht werden, was die Königin und der Rat mit ihrer Formulierung beabsichtigten. Der Rat stellte fest, daB die Appellationsregelung an sich ein Majestätsrecht darstellte, ein summiim ma'jestatis ius, eine Auffassung, die im iibrigen mit staatsrechtlichen Anschauungen jener Zeit iibereinstimmte. Nach damaliger Ansicht war die Appellationsentscheidung ein Teil der Landesherrschaft,^® ein Ståndpunkt, der spater im Westfälischen Friedensinstrument verankert wurde.^^ Wenn bier von Appellation gesprochen wird, ist damit die Appellation vom Obergericht des Landesherren, im Falle Pommerns des Hofgerichts, gemeint. Dieses Rechtsmittel hatten die Schweden, wie schon erwähnt, 1640 in Pommern und 1643 in Minden einseitig durch eine Revision ersetzt, d. h. durch eine Uberpriifung der Obergerichtsentscheidungen innerhalb des Landes. Sie hatten insoweit die Entwicklung fortgefuhrt, die imschwedischen ProzeB schon 1615 durch das damals gewährte heneficium revisionis eingeschlagen worden war. In Schweden wurde hauptsachlich das majestatsrechtliche Argument^® zur Begriindung der Einfiihrung des Revisionsinstituts benutzt.'*^ Fiir die Vormundschaftsregierung war es deshalb naturlich, auch in Pommern die Revision als einen Teil des herzoglichen Herrschaftsrechtes zu sehen, das sich eigentlich auch aus einer analogen Auslegung der Revisionsregeln fiir das RKG ergab.^® Die Vorteile der Revision waren nach Axel Oxenstierna offenbar; er hielt sie fiir das beste Rechtsmittel gegen Hofgerichtsurteile. Ebenfalls 1646 auBerte er in einem anderen Zusammenhang hierzu, in Deutschland sei keine Revision und deshalb corrupta 'mstitia?^ Die interimistische Einfiihrung der Revision in Pommern durch die Schweden ging nicht so weit, daB Gerichtsverfahren in Stockholm entschieden werden sollten. Die Niederschrift der Ratsdiskussion in Stockholm im Mai 1646 läBt nicht erkennen, ob eine derartige MaBnahme erwogen worden ist. Als die Frage der Appellation als Majestätsrecht gestellt wurde, berief sich die Königin auf eine AuBerung der Gesandten, die darauf bestånden hätten, daB dieses Recht der Königin vorbehalten werde und Appellationsbestimmungen; von Meiern: Acta Pads V S. 465. Zur Datierung dieses Entwurfs APWII C 2 S. 360. „Diese war die Summe einzelner Rechte“; Conrad: Rechtsgeschichte II S. 238. IPOVIII § 4; IPWS. 48, 135. Rättegångsprocessen 1615 Punkt 35; Schmedeman: Justitiaewerket S. 161. Vgl. auch Modéer: Skrocksocken, KLNM 15 Sp. 705 f. ■** Hierzu zuletzt Petrén: Svea hovrätt S. 22 f. Conrad: Rechtsgeschichte II S. 462 f. Schwedisch: I Tyskland är ingen revision och derföre corrupta justitia. SRP 1646 (27. Juli) S. 426. 17 —Modéer 46

RkJQdWJsaXNoZXIy MjYyNDk=