256 MaBnahmen nur zeitlich begrenzt seien. Offen war dagegen die Frage, wie weit die Schweden in dieser Frage gehen wollten. Es gab drei Möglichkeiten. Zum einen konnten die Schweden den Vorschlag des Kaisers — und der pommerschen Landstande —annehmen und das friihere begrenzte Privileg bestätigen. Eine solche Lösung hätte bedeutet, daB Schweden die relativ schwache Stellung des friiheren Herzogtums im Deutschen Reich akzeptiert hätte. Die Rechtsstellung Wismars und Bremen-Verdens ware dadurch jedoch zugleich verbessert worden; denn diese Territorien hätten auf diesem Wege ein Appellationsprivileg erhalten, wie sie es vorher nicht hatten, Zum anderen hätte man fiir Pommern eine Verbesserung der bisherigen Rangordnung erstreben und ein unbegrenztes Appellationsprivileg, wie u. a, Bayern und Sachsen es schon hatten, fordern können. Eine dritte Möglichkeit bestand darin, noch weiter zu gehen und zu verlangen, daB iiber Appellationen nicht in Deutschland, sondern in Stockholm entschieden werden solle. Das hätte nicht direkt bedeutet, daB Schweden ein so exklusives Exemtionsprivileg wie beispielsweise österreich, Burgund und die Niederlande erhielt.^- Schweden hätte auf diese Weise im Verhältnis zu friiheren Appellationsprivilegien jedoch die Regel durchbrochen, daB fiir den privilegierten Landesherren immer eine Verpflichtung zur Errichtung eines Obergerichts im Territorium statuiert wurde. Auf der anderen Seite war eine solche Forderung fiir die schwedische Seite nicht neu. In den eroberten baltischen Provinzen bestånden bereits ähnliche Jurisdiktionsverhältnisse. Vom livländischen Hofgericht in Dorpat wurden Revisionsund Bestätigungssachen zur Entscheidung nach Stockholm abgegeben.'*^ Die Forderung nach einem solchen Privileg hätte allerdings zu gewichtigen Einwendungen von deutscher Seite gefuhrt. Ihre Annahme hätte nämlich bedeutet, daB zum deutschen Reichsverband gehörende Territorien in Gerichtsfragen völlig aus dem Reichsverband herausgenommen werden könnten. Nichts desto weniger deuteten die Gesandten die Antwort der Königin auf den Friedensvertragsentwurf vom Mai 1646 so, daB man in Stockholm die letztere Möglichkeit vorziehe. Die Königin schrieb iiber die Appellation, daB die Gesandten fordern sollten, „daB sie Uns und Schwedens Krone propter dignitatemregiam zuakkordiert und vorbehalten werde.^^ Nach Ansicht der Königin war diese Forderung weder fiir den Kaiser noch fiir die Stände unannehmbar.'*^ ■*- Hierbei wurde vorausgesetzt, daB die Exemtion nicht nur in rechtlichen, sondern auch in wirtschaftlichen Fragen gait. — Sellert: Zuständigkeitsabgrenzung S. 22 ff. ■•3 Die erste Instruktion fiir das Hofgericht in Dorpat vom 6. September 1630 griindet sich direkt auf die ProzeBordnung von 1615: Meurling: Domstolsförvaltning S. 44 f. Schwedisch: „att den blifwer oss och Sveriges chrono propter dignitatem regiam tillaccorderat och förbehållen." Christina an die Gesandten vom 30. Mai 1646 in APW II C 2 S. 308. — Ein von Salvius im Fruhling 1646 angefertigter Entwurf eines Friedensinstruments enthalt auch
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