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255 Stadt Bremen muBte ihre vom Kaiser verliehenen Justizprivilegien verteidigen. Sie reagierte aber erst nach dem FriedensschluB gegen die der schwedischen Krone iibertragenen Rechte. Pommern wurde jedoch während der Friedensverhandlungen diplomatisch aktiv. Ziel der pommerschen Stände war, im Friedensinstrument die eigenen Privilegien bestätigt zu bekommen. Das entsprach ihrer Absicht seit dem Fierbstzusammentreffen in Stettin 1640. Diesen Wunsch brachte die Deputation der pommerschen Stände in Osnabriick schon in ihrem ersten Schreiben an die schwedischen Gesandten vor.^^ Die Grundlage fiir weitere Tätigkeit sollte die Regimentsverfassung von 1634 und die pommersche Hofgerichtsordnung abgeben. Flinsichtlich der letztgenannten Quelle sollte besonders das darin geregelte beneficium appellationis beachtet werden. Auch der Kaiser setzte imeinleitenden Stadium der Verhandlungen voraus, daB die rechtliche Stellung Pommerns zum Kaiser im Vergleich mit der Stellung zur Zeit des Herzogs unverändert bleiben sollte, falls Schweden das Land oder einen Teil des Landes als Provinz erhalten sollte. Diese Ansicht wurde zuerst in einem Anhang zur Duplik des Kaisers vom 21. April 1646 geäuBert. Der Kaiser schlug vor, daB die Stände, die Ritterschaft, Städte und Einwohner „in Specie der Stadt Stralsund“ ihre „Privilegien, Immunitäten und Freyheiten ordentlichen Instanzen und Appellationen, Recht und Gerechtigkeiten, Herkommen und Gewohnheiten“ behalten sollten, die sie friiher unter Kaiser und pommerschem Herzog gehabt und genossen hätten (Punkt 5). Als Inhaber eines deutschen Reichslehns sollte die schwedische Königin auf dem deutschen Reichstag Sitz und Stimme sowie ihr Forum vor dem RKG „den Reichs-Constitutionen und Austrägen gemäss“ haben. Das hätte sie nicht berechtigt, in eigenen Sachen oder in Sachen ihrer Untertanen aus dieser Provinz Justizverfahren nach Schweden zu ziehen(Punkt 9).^“ Appellationen hätten also nach Speyer gerichtet werden miissen und wären nur durch ein begrenztes Appellationsprivileg beschränkt gewesen; gleichzeitig verlangte der Kaiser die schwedische Anerkennung der Jurisdiktion der Reichsgerichte.^^ Die schwedische Einstellung zur Appellationsfrage war zuvor in Osnabruck nicht bekanntgemacht worden. Wie schon gesagt worden ist, hatte Johan Oxenstierna gegeniiber den Pommern hervorgehoben, daB Schwedens . . bey Recht und Gerechtigkeiten, Landtsgebrauchen, Immunitäten, General undt Special Privilegien, Freyheiten, Pacten, Landts Verfassungen, undt Ordnungen, Chur- undt Fiirstl. Reversalen, gemeinen Statuten undt legibus fundamentalibus, sowoll eines Jeden Juribus singularibus Gericht- und Bothmessigkeit“; Schreiben vom 24. Oktober 1645, in Balt. Studien 4: 2 S. 91 f. VON Meiern: Acta Pacis III S. 63 f. —Vgl. das kaiserliche „Projekt des Instrumenti Pacis“, Punkt XV, bei von Meiern: Acta Pacis III S. 70. ■** Odhner: Politik Schwedens S. 151. 30 n •

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