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254 in der Satisfaktionsfrage wurden von den Legationssekretären am 8. Februar 1647 unterzeichnet.^^ Die Verhandlungen iiber die Vorverträge hatten also zwischen den Schweden auf der einen und Brandenburg und dem Kaiser auf der anderen Seite stattgefunden. In den Verhandlungen mit Brandenburg war nur das pommersche Territorium erörtert worden. Im Vertrag mit dem Kaiser waren jedoch alle Provinzen genannt, die Schweden sparer erhielt. Dabei ist anzumerken, daB weder die mecklenburgischen Herzöge noch der Administrator Friedrich in Bremen die Verhandlungsergebnisse beeinflussen konnten. Friedrich präsentierte seine Forderungen zudem allzu spat. Er beauftragte seine Gesandten vor allem mit Protesten gegen die vorgebrachten schwedischen Forderungen, obwohl der Gesandte Schneidbach ihmvorschlug, statt dessen Aquivalenz, gleichwertigen Ersatz, zu begehren. Als eine letzte MaBnahme der Panik sandte Friedrich seinen Kanzler Dietrich Reinking als Gesandten nach Osnabriick. Reinking kam jedoch erst an, als der Kaiser und Schweden ihren Vorvertrag schon unterzeichnet hatten.^® Nach der Vertragsunterzeichnung wurden die schwedischen Gesandten von der Regierung in Stockholm — einschlieBlich des Reichskanzlers — gelobt. Die wichtige Satisfaktionsfrage war durch ihren Einsatz auf eine aus schwedischer Sicht gliickliche Weise gelöst worden. Vor der endgiiltigen Unterzeichnung des Friedensvertrages muBten aber noch weitere Verhandlungen gefiihrt werden (siehe Kapitel 6.2.1.). 6.1.2. DieForderung der schwedischen Kronenach einem privilegiumde non appellando Bei den Friedensverhandlungen spielten Jurisdiktionsfragen eine nicht unbedeutende Rolle. Die alten Streitfragen iiber die Stellung der Reichsgerichte wurden erneut aktuell. Forderungen nach einer Aufteilung der bestehenden Reichsgerichte wurden vor allem von der protestantischen Seite gestellt; ihnen schloB sich Schweden an (siehe unten Kapitel 6.2.2.). Die Frage, wie die Gerichtsbarkeit in höchster Instanz aussehen sollte, wurde besonders fiir die Stände in den Territorien gestellt, die von Schweden begehrt wurden. Weder die Bistiimer Bremen und Verden noch die Stadt Wismar, letztere durch den mecklenburgischen Herzog, fiihrten vor dem AbschluB des Vorvertrages von 1647 die Jurisdiktionsaspekte der kommenden Machtausiibung der Schweden in die Erörterungen ein. Die RA: Germanica 9 fol. 160 f. Sverges traktater VI: 1 S. 152 ff. Odhner: Politik Schwedens S. 186 ff. Lorenz: Erzstift Bremen S. 155 ff.

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