253 vier Wochen Brandenburg sich selbst iiberlassen und statt dessen selbst die Verhandlungen mit den Schweden zu Ende fuhren.^^ Zu Neujahr kamen von Trauttmansdorff und der französische Verhandlungschef d’Avaux in Osnabriick an. Während der ersten Wochen des neuen Jahres wurde Osnabriick zum Zentrum der Verhandlungen, und hier fand jetzt eine intensive diplomatische Tätigkeit statt. Während die brandenburgischen Gesandten und allmählich der Kurfurst selbst davon iiberzeugt wurden, daB Vorpommern cum annexis abgetreten werden miisse, erhoben die Schweden Einwendungen und verlangten ganz Pommern mit der Garantie des Kaisers. Nur dank der hartnäckigen Versuche d’Avaux’, die Parteien zu einer Einigung zu bringen, gelang es nach mehreren Vorschlägen und Gegenvorschlägen sich auf eine von Salvius verfaBte Punktation vom 28. Januar 1647 zu einigen, nach der der Kurfurst Vorpommern, Rugen sowie von Hinterpommern Garz, Stettin, Damm, Gollnow, die Insel Wollin und die Oder-Miindung (in später zu vereinbarendem Umfang) an Schweden abtreten sollte. Die Schweden verzichteten auf die iibrigen Teile Hinterpommerns und Kammin, erhielten aber u. a. Erbrecht auf diese Gebiete bei Erlöschen des brandenburgischen Geschlechts.^'* Die Schweden weigerten sich jedoch, diese Vereinbarung als Partikularvertrag mit Brandenburg zu unterzeichnen. Sie waren erst bereit, sie im Rahmen einer Gesamtlösung der Satisfaktionsfrage zu akzeptieren. Man einigte sich aber dahin, daB die Punktation mit der Unterschrift der Legationssekretäre testiert und danach bei d’Avaux hinterlegt werden solle. Das geschah am 1. Februar 1647. Danach ging man zur Vereinbarung eines Vorvertrages mit dem Kaiser iiber, wieder mit d’Avaux als Mittler. Hier präsentierten die Schweden mit Salvius als primus motor am 26. Januar einen Vorschlag, den man den Verhandlungen zu Grunde legte.^^’ In groBen Ziigen nahm der Kaiser die Forderungen der Schweden an. Im Ergebnis wurde Wismar Schweden im Kondominium mit Mecklenburg zugeschlagen.^® Die Stifter Bremen und Verden wurden zu schwedischen Herzogtiimern säkularisiert. Mit Bremen folgten auch die Rechte iiber das Hamburger Domkapitel (mit Vorbehalten der Freiheiten und Rechte der Stadt Hamburg). Neben einigen wirtschaftlichen Begiinstigungen enthielt die Vereinbarung die kaiserliche Zustimmung zu einem privilegiumde non appellando fiir die Schweden (siehe hierzu Kapitel 6.1.2.). Die Urkunden Odhner: Politik Schwedens S. 175 f. *■* Sverges trakater VI: 1 S. 149 ff. Lundgren: Salvius S. 268 ff.; Odhner: Politik Schwedens S. 178 ff. VON Meiern: Acta Pacis IV S. 312 ff. Dariiberhinaus erhielt Schweden das Amt Wildeshausen.
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