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246 stärker und selbständiger sie im Verhältnis zum Kaiser waren, desto gröBer war ihre Unabhängigkeit von den Reichsgerichten. Im Kampf um diese Selbständigkeit spielten die nördlichen Territorien vor 1648 eine unbedeutende Rolle. Die begrenzten Appellationsprivilegien der pommerschen und mecklenburgischen Herzogtiimer von 1544 bzw. 1569 beweisen eine gegeniiber dem Kaiser in Gerichtsfragen gröBere Bedeutung dieser Territorien, als sie beispielsweise den Bistiimern Bremen und Verden zukam. Das Privileg der Stadt Bremen von 1541 diirfte eher ein Zeichen der Machtkonkurrenz von Stadt und Landesherr sein (eine ähnliche Konkurrenz mit gleichgearteten Folgen bestand in Pommern zwischen Stralsund und dem vorpommerschen Herzogtum) als fiir die Bedeutung der Stadt in Fragen der Reichspolitik. Es ist bezeichnend —wie noch im einzelnen dargelegt werden wird —, daB gerade die pommerschen Landstände und die Stadt Bremen am heftigsten gegen die schwedischen Anspriiche auf Gerichtssouveränität in den Schweden zuerkannten Provinzen reagierten. Befiirchtete Einschränkungen in ihnen friiher zuerkannten Privilegien bildeten den Grund fiir ihre Reaktion.

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