245 gerichtsordnung.®^ Die neue Ausgabe wurde 1622 veroffentlicht. Sie enthielt unter anderem Bestimmungen uber die Appellation gegen Urteile des Hofgerichts. In peinlichen Sachen waren Rechtsmittel nicht möglich; auch in offenbaren Forderungssachen — unabhängig vom Betrag der Forderung — und in Injuriensachen war der Weg zum RKG versperrt. Ähnlich wie in Pommern versuchten also die Mecklenburger Landesherrn Appellationsprozesse beim RKG zu verhindern. Das neue Appellationsprivileg iiber 600 Gulden wurde dementsprechend in die Flofgerichtsordnung eingearbeitet. Weitere Barrieren errichteten Bestimmungen iiber einen Appellationseid®® und Vorschriften iiber Sicherheitsleistung des Appellanten fiir eventuelle ProzeBkosten der Gegenseite. AuBerdem wurden Strafbestimmungen fvir Advokaten erlassen, die gegen die Appellationsregeln der Hofgerichtsordnung verstieBen.®® Einige Jahre später, am23. Oktober 1623, wurde die Appellationssumme des Privilegs auf 1.000 Gulden erhöht.®® Dieses geänderte Privileg bestand dann bis zum Osnabriicker Frieden. Am 28. Oktober 1651 erhielten die beiden mecklenburgischen Herzöge schlieBlich ein neues begrenztes Privileg, das die Appellationssumme auf 2.000 Gulden rheinischer Währung festsetzte.®^ Fiir die Stadt Wismar wurden diese Appellationsprivilegien der mecklenburgischen Flerzöge nur anwendbar, falls die Parteien den Appellationsweg iiber das herzogliche Obergericht wählten.®^ Einzelheiten der Appellation vom Hofgericht an das RKG waren im AppellationsrezeB von 1581 geregelt.®® 5.5. Zusammenfassung Bis zumWestfälischen Friedenwar der Mehrzahl der deutschen Reichsstände eine reiche Vielfalt von Appellationsprivilegien verliehen worden. Je Assccuration Revers P. XXXVI, datiert Giistrow, den 23. Februar 1621. —Franck; Des Alt- und Neuen Mecklenburgs Zwölftes Buch S. 272. Land- und Hofgerichtsordnung 1622 Pars I Tit. XXXII. Land- und Hofgerichtsordnung 1622 Pars II Tit. XXXVII. Das Privileg wurde dem RHR am 25. August 1624 insinuiert. — Franck: Des Alt- und Ncuen Mecklenburgs Zwölftes Buch S. 314. ®‘ Lunig: Reichs-Archiv. P. spec. Cont. 11:4. Pag. 543. — Franck: Des Alt- und Neuen Mecklenburgs Vierzehntes Buch S. 44. — Das Privileg wurde dem RKG am 22. Januar 1654 insinuiert. Franck: Des Alt- und Neuen Mecklenburgs Vierzehntes Buch S. 74. 88 ®“ Siehe oben S. 94 f. ®* Punkt 8 enthält ein Verbot der Vollstreckung eines mit der Appellation angefochtenen Urteils gemäB den Regeln der RKGO und Punkt 9 Bestimmungen iiber den Appellationseid und Sicherheitsleistung bei Appellation. Wismarischer Appellation Recess, Rostock 1607.
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