244 gegenstiinden.®*’ In der Praxis blieb dieses Mandat bedeutungslos. Der Rat dominierte weiterhin das Gerichtswesen der Stadt.®^ Die Appellationsprivilegien galten nur fiir die Landesteile, die ausdriicklich darin aufgefiihrt waren. Erwarb ein Reichsstand Gebiete hinzu, war ein neues Privileg erforderlich, wenn diese Landesteile ebenfalls privilegiert sein sollten.®- Erzbischof von Bremen war beispielsweise vom 29. Oktober 1596 bis zum 3. September 1634 Johann Friedrich von Holstein. Die den Herzögen fiir Holstein gewährten begrenzten Appellationsprivilegien galten trotz Personalunion nicht fiir das Erzbistum Bremen. Entsprechend war die Rechtslage hinsichtlich des Bistums Verden; Braunschweig-Liineburger Privilegien galten dort nicht. Zusammenfassend kann gesagt werden, daB in den später Schweden zuerkannten säkularisierten Bistiimern nur die Hansestadt Bremen durch kaiserliche Privilegien eine rechtliche Sonderstellung erhalten hatte. Sie wurde vor allem mit der Stellung der Stadt als Reichsstadt und besonders als Hansestadt begriindet. Gestiitzt auf verschiedene Privilegien befreite sich die Stadt Bremen völlig von erzbischöflichem EinfluB auf Gerichtsbarkeitsfragen. Dieser Umstand erklart weitgehend die Konflikte, die im Verhältnis zur schwedischen Krone nach deren Machtiibernahme entstanden. — Im iibrigen hatten die beiden Bistumer im deutschen Reichsverband eine so unbedeutende Stellung, daB sie iiber keines der hier behandelten Gerichtsprivilegien verfugten. 5.4. Wismar und die Appellationsprivilegien ImZusammenhang mit der Bestätigung der mecklenburgischen Hofordnung durch Kaiser Maximilian II. am28. Februar 1569 ®® erhielt Mecklenburg ein kaiserliches Appellationsprivileg fiir Appellationssummen bis zu 300 Gulden rheinischer Währung.®^ Dieses Privileg wurde durch die Reichsgesetzgebung von 1600 gegenstandlos.®“ Am 9. Juni 1621 wurde deshalb ein neues Privileg erteilt, in dem die Appellationssumme auf 600 Gulden rheinischer Wahrung erhöht wurde.®® Im AnschluB an die Aufteilung Mecklenburgs zwischen den Herzögen Adolf Friedrich von Mecklenburg-Schwerin und Johann Albrecht von Mecklenburg-Giistrow begann eine Revision der HofLunig: Reichs-Archiv. P. spec. Cent. IV: 1 Pag. 247 ff. — Siehe auch Assertio jurium S. 146. Hiemsch: Gerichtsverfassung S. 20. Eisenhardt, Umdruck S. 3. Stobbe: Geschichte II S. 359. —Die Hofgerlchtsordnung wurde 1570 veröffentlicht. Franck: Des Alt- und Neuen Mecklenburgs Zehntes Buck S. 180 f. 85 Siehe Kap. 5. 2. 1. oben S. 232. 8® Franck: Des Alt- und Neuen Mecklenburgs Zwölftes Buch S. 260.
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