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243 einem Rechtsgelehrten“ zu errichten. Diese Zusammensetzung des Gerichts ist interessant. In ihr klingt der damals hochaktuelle Gesichtspunkt an, da6 auch rechtskundiges Personal imGericht vorhanden sein sollte. Dieses Element war ein unmittelbares Resultat der römisch-rechtlichen Rezeption und der Bedeutung des RKG als normbildendes Gericht. Das Bremer Handelsgericht sollte Sachen verhandeln und entscheiden, in denen die „Haupt-Summen“ 200 Gulden nicht uberschritt. Zugleich war das Bremer Privileg ein quoad-summam-VrW\\e^\ denn es wurde auch vorgeschrieben, daB weder vom Handelsgericht noch von anderen städtischen Gerichten in Sachen mit einem Streitwert unter 600 Gulden rheinischer Währung, die umgerechnet 750 Reichstalern entsprachen,^^ an das RKG appelliert werden durfte.^^ Dieses Privileg wurde der Stadt zweimal konfirmiert. Zuerst von Karl V. 1554"^ und dann von Ferdinand III. am 23. Oktober 1637."^ Beachtenswert in diesem Zusammenhang ist auch, daB die mit Bremen nahe alliierten Hansestädte Hamburg und Liibeck etwa gleichzeitig begrenzte Appellationsprivilegien erhielten.'^® 1541 bestätigte der Kaiser der Stadt Bremen auBerdem in einem weiteren Privileg die Ratsverfassung und machte den Bremer Rat de jure zum Gerichtsherrn iiber die Stadt. Gleichzeitig erhielt die Stadt das Recht, eigene Strafurteile selbst zu vollstrecken, sofern der erzbischöfliche Vogt nicht tätig wurde."^ Zuvor kontrollierte der Landesherr, d.h. der Erzbischof, wie im mitteralterlichen Deutschland iiblich, das Stadtgericht durch seinen Vogt.78 Die beiden Privilegien erhielten groBe Bedeutung fiir eine lange Zeit Bremer Gerichtstätigkeit.'^ Da die Privilegien erheblich in die erzbischofliche Jurisdiktion in der Stadt eingriffen, wandte sich der damalige Erzbischof Christoph von Braunschweig-Wolfenbiittel umgehend mit Beschwerden an den Kaiser. Am 10. März 1544 erhielt er von Karl V. ein Mandat des Inhaltes, daB die Gerichtsprivilegien der Stadt Bremen nicht angewandt werden diirften, wenn sie den Rechten des Erzbischofs entHiemsch: Gerichtsverfassung S. 19. Lunig: Reichs-Archiv. P. spec. Cont. IV; 1. Pag. 241 ff. Lunig: Reichs-Archiv. P. spec. Cont. IV: 1. Pag. 254 f. Lunig: Reichs-Archiv. P. spec. Cont. IV: 1. Pag. 270 ff. Zum Bremer Privileg vgl. Meier: De priullegio. Passim. Lubecks Privileg datiert von 1534 und lautete auf 200 Gulden „Lubischer SchintGeld Werth“; Lunig: Reichs-Archiv. P. spec. Cont. IV: 1 Pag. 1354 f. — Hamburgs begrenztes Privileg iiber 600 Gulden rheinischer Währung in Gold datiert von 1554; Lunig: Reichs-Archiv. P. spec. Cont. IV: 1. Pag. 996 ff. ” Lunig: Reichs-Archiv. P. spec. Cont. IV: 1. Pag. 243 ff. Keyser: Stadtebuch S. 60 f. Hiemsch: Gerichtsverfassung S. 20.

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