242 der eigenen Position im Verhältnis zum Kaiser vergessen. Fiir die rechtlichen Beziehungen ergab sich daraus unbedingt eine Forderung nach einem unbeschränkten Appellationsprivileg, wie es den deutschen Kurfursten verliehen war. Konnten die Schweden dieses Ergebnis in den Friedensverhandlungen erreichen, erreichten sie gleichzeitig ein anderes Ziel: Die Pommern hatten dann die neuen Verhältnisse zwar nicht akzeptiert, sich aber doch zumindest an sie gewöhnt. 5.3. Bremen-Verden und die Appellationsprivilegien Das protestantische Erzbistum Bremen spielte während des 16. und 17. Jahrhunderts keine hervorragende Rolle in der politischen Geschichte des deutschen Kaiserreiches.®' Es bestand verfassungsmäBig aus geistlichen Ständen, d. h. dem Domkapitel und Prälaten, und aus weltlichen, der Ritterschaft und den Städten Bremen, Stade und Buxtehude.®® Im Verhältnis zumKaiser hatte das Erzbistumkeine Appellationsprivilegien. Eine Sonderstellung innerhalb des Erzbistums erhielt jedoch die Reichs- und Flansestadt Bremen durch 1541 von Kaiser Karl V. gewährte Privilegien. Auch wenn die Stadt wegen ihrer Eigenschaft als Reichsstadt im Verhältnis zum Kaiser eine hervorgehobene Stellung einnahm,®® durfte mit gröBter Wahrscheinlichkeit die Verbindung der Stadt zur Flanse bei der Verleihung der Privilegien wesentliche Bedeutung gehabt haben. Vor dem 16. Jahrhundert hatte man sich von Seiten des Kaisers nicht wesentlich um die Flansestädte gekummert; dann aber trat eine Änderung ein."^ Forderungen an den Kaiser hinsichtlich der Rechtsstellung der Hansestädte im Verhältnis zu den territorialen Landesherren wurden damals aktuell und fiihrten fiir die Stadt Bremen zur Verleihung der erwähnten Privilegien. Eines dieser Privilegien von 1541 war ein begrenztes Appellationsprivileg. ImHinblick auf ihren Handel und zur Erleichterung des Rechtsverkehrs in der Stadt erhielt die Hansestadt das Recht, ein Handelsgericht —oder Niedergericht — aus „zween oder drey verständige Männer samt ScHLEiF: Regierung S. 20. — Nur einige wenige Kloster im Erzbistum verblieben bis zur schwedischen Intervention 1645 katholisch. Schleif: Regierung S. 24. ** Uber das Verhältnis der Reichsstände zum Kaiser vgl. Conrad: Rechtsgeschichte II S. 193 ff. Frensdorff, SZGerm 20 (1899) S. 135 ff. Insbesondere Braunschweig: Frensdorff, SZGerm20 (1899) S. 136 f.
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