241 Johan Oxenstierna schlug der Stockholmer Regierung vor, man solle diese Fragen näher untersuchen und sich einstweilen den Forderungen der Stadt wiedersetzen, bis man die weitere Entwicklung iibersehen könne. Oxenstierna erhielt jedoch klare Anweisung von Stockholm, in der gegenwärtigen Lage in dieser Frage mit der Stadt Streit zu vermeiden.®® Die Stadt hatte sich schon 1641 an die Regierung in Stockholm gewandt und damals eine königliche Resolution erhalten, daB sie einstweilen nicht in die MaBnahmen der Schweden in Pommern einbezogen werden sollte.®® Der unmittelbare AnlaB hierfiir war, daB die Schweden damals keine Stellung zu den immer noch nicht beigelegten Streitigkeiten zwischen der Stadt und den pommerschen Ständen Stellung nehmen wollten. Die Frage nach der Rechtsstellung Stralsunds blieb also unbeantwortet. Die Entwicklung kann dahin zusammengefaBt werden, daB die Entscheidung der schwedischen Regierung, die Appellationen nach Speyer zu verbieten, eine einseitige schwedische MaBnahme ohne Zustimmung des Kaisers darstellte. Die schwedische Regierung konnte das kaiserliche Appellationsprivileg de jure nicht aufheben; das schwedische Verbot wurde aber de facto wirksam wegen der politischen Stellung Schwedens und wegen des Umstandes, daB die Schweden die Hofgerichte beherrschten, gegen deren Entscheidungen appelliert werden sollte. Das Verbot galt nicht fiir ganz Pommern. Die Rechtsverhältnisse zwischen dem Bistum Kammin und der Stadt Stralsundeinerseits und Schweden andererseits waren so kompliziert, daB die schwedische Seite vorhandene Probleme nicht verschärfen und weitere Konflikte mit diesen Gebieten vermeiden wollte. Nach aujSen war die schwedische Entscheidung nur eine Zwischenlösung; Lillieströms Plaidoyer während der Stralsunder Konferenz 1646 zeigt das deutlich. Wie in vielen anderen Fragen wollten die Schweden auch in der Appellationsfrage imHinblick auf die Friedensverhandlungen keine endgiiltigen Gegebenheiten schaffen. Passivität der schwedischen Seite hätte jedoch als Billigung der friiheren Verhältnisse aufgefaBt werden können. Nach innen hatte die schwedische MaBnahme das beabsichtigte Ergebnis. Auf das Revisionskollegium, das die schwedische Regierung einrichtete, erhielten die Stände keinen unmittelbaren EinfluB. Der Landrat, der dem Kollegium angehören sollte, wurde vom consilium status gewählt. Durch diese Konstruktion konnte man von Seiten Schwedens Störungen der Gerichtsarbeit durch Konfliktemit den Ständen vermeiden. Im ubrigen darf man nicht das schwedische Interesse an einer Stärkung KMt an Johan Oxenstierna vom 3. Juni 1643. RA: RR. Kgl. Resolution an die Deputierten Stralsunds vom 12. Oktober 1641. RA: Ty-lat RR. Dähnert: Sammlung II S. 156 ff. Diese Resolution beriihrte hauptsächlich die Militärjurisdiktion, unterstrich aber, daB die Stadtjurisdiktion in Stralsund pro tempore fUr die Einwohner der Stadt Vorrang haben sollte. i6 —Modéer
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