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240 eine Priifung durch das consilium status tatsächlich stattfinden konnte. Aus dem Hinweis ergab sich aber auch, daB die Regierung das dem Kaiser zustehende Recht der Entscheidung iiber Rechtsverweigerungs- und Rechtsverzögerungsbeschwerden ohne kaiserliche Zustimmung an sich gezogen hatte. Ein Ergebnis hatte die pommersche Deputation von 1645 insoweit, als eine Konferenz in Stralsund mit Vertretern der pommerschen Regierung einerseits und der Landstände andererseits stattfand. Als das Appellationsprivileg als ein besonderer Punkt behandelt wurde, wurden die Standpunkte beider Seiten erneut unterstrichen. Lillieström betonte fiir die Regierung, daB es wegen des Kriegszustandes fruchtlos sei, nach Speyer zu appellieren, es sei „mehr ein onus als beneficium". Henning Gerdes, Syndikus in Greifswald und Sprecher der Stände, hob hervor, daB es hier mehr urn eine prinzipielle als um eine praktische Frage gehe; denn Johan Oxenstierna habe vor der Abreise nach Osnabriick 1643 in seiner Botschaft an die Stände erklärt, daB die Appellationen an das consilium status „so lange in suspenso verbleiben muBte“. Lillieström antwortete darauf, daB von schwedischer Seite das Appellationsprivileg der Pommern nicht abgeschafft werden sollte. Die schwedische MaBnahme habe nur provisorischen Charakter; das sei der Grund, weshalb die Sachen einstweilen ruhen miiBten, falls die Parteien mit einem Vergleich oder einer summarischen Entscheidung nicht einverstanden waren. Lillieström meinte, man erinnere sich gut daran, wie der Vorschlag der Landstände, selbst Revisionsinstanz zu werden, von Oxenstierna verworfen worden sei. Gerdes antwortete, daB das summarische Verfahren an sich annehmbar sei, aber vielfach Fälle vorkämen, „so altiorem indaginem erforderten“, also ein vollständiges Revisionsverfahren mit vollständiger Revisionsentscheidung nötig machten. Lillieström gestand ein solches Bediirfnis ein: „aber wo solte man pro praesenti die sumptus hernehmen? Die Stadt Stralsund argumentierte gegen den schwedischen Eingriff in das Appellationsprivileg mit Hinweis auf ihre wegen des Erbvertrages von 1615 unabhängige Stellung zumiibrigen Pommern.®^ Ein anderes Argument ergab sich daraus, daB die Stadt Stralsund nicht in den Allianzvertrag einbezogen war, den der schwedische König und der Herzog 1630 beschlossen hatten. Im Ergebnis sei die Stadt also nicht mehr durch den Erbvertrag von 1615 gebunden und deshalb wie vorher vollen Umfangs zur Appellation an das RKGberechtigt.®^ ®- Protokoll der Verhandlungen vom 22. September 1646; RA: Pommeranica vol. 466. Zur Ansicht der Stadt iiber die rechtliche Stellung der schwedischen Krone siehe oben Kap. 4.2.5.2.2. S. 156 ff. Che.mnitz: Schwedischer Krieg IV: 3 S. 46. Malmström: Bidrag 1630—1653 S. 82 f. « 62

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