239 gerichts zusammengesetzt sein sollte. Dieses Gericht sollte die Forderungssachen gemäC der Hofgerichtsordnung und den Landtagsabschieden revidieren können. Ein solches Verfahren wurde ihrer Ansicht nach zu gröBerer Schnelligkeit bei der Bearbeitung fiihren, „damit Debitores in primo Termino Recognitionis zugleich zum vorbescheide erfordert, die giite vorgenommen, und Creditores zur Christlichen billigkeit und mitleidentlichen bezahlung, vorkommenden umständen nach vermocht wurden“. In Johan Oxenstiernas Antwort vom Juni 1643 vor der Abreise zu den Friedensverhandlungen wird kategorisch erklärt, daB man in der gegenwärtigen Lage keine Appellationen nach Speyer zulassen könne.^^ Den Vorschlag der Stände könne er ebenfalls nicht annehmen, Hingegen versprach er folgende MaBnahme: War nach dem Privileg eine Sache appellationsfähig, sollte der Appellant sich an die pommersche Regierung, das consilium status, wenden, dort seine Klagen vorbringen und seine Appellationsbefugnis beweisen können. Danach sollte die Regierung die Parteien vor sich laden und —wenn möglich — die Sache vergleichen. Blieben die Verhandlungen ergebnislos, sollte die Regierung die Sache nicht im ProzeB zu Ende fiihren, sondern „in entstehung aber dessen den Proces bis weitern bescheid, und das er fiiglich auszufiihren, suspendieren möchte“. Oxenstierna stellte sich skeptisch zu der von den Ständen vorgeschlagenen Bearbeitung der Forderungssachen und meinte, daB ein so schweres „conflictumJuris stricti et Aequi, wie imgleichen Civilis Obligationis et Christianae charitatis''' sei, daB er eine geeignete Lösung nicht vorschlagen könne. Die Anregung der Stände fiihrte deshalb zu keiner Anderung. Die vorpommerschen Landstände beschlossen beim Greifswalder Treffen im Sommer 1645, eine Deputation mit aktuellen Klagen nach Stockholm zu senden.®® In ihnen wird die Untersagung der Appellation nach Speyer erneut als Beispiel fiir schwedische MaBnahmen ohne Zustimmung der Landstände genannt. In der Antwort an die Stände vom 9. Februar 1646 entgegnete die Stockholmer Regierung, daB Appellationen erheblich einfacher und billiger von dem consilium status entschieden werden könnten. Die Regierung wies auch darauf hin, daB die umstrittene MaBnahme Parteien geholfen hätte, die iiber Rechtsverzögerung oder Rechtsverweigerung klagten. In diesen Fällen hätte das consiliumstatus die Akten in der Sache verlangt und dem Kläger „nach Befindung der Umbstände“ geholfen.*^ Mit diesem Hinweis konnte die Stockholmer Regierung bestätigen, daB Bär: Politik Pommerns S. 421 f. Chemnitz: Schwedischer Krieg IV: 3 S. 95. Malmström: Bidrag 1630—1653 S. 80 f. Vgl. Kap. 4.2.1. S. 115. Die Gesandtschaft bestand aus J. K. Owstin, B. Tessin und H. Gerdes; Malmström: Bidrag 1630—1653 S. 101. Kgl. Resolution an die vorpommerschen Deputierten vom 9. Februar 1646. RA: RR. Abschrift der Resolution in RA: Pommeranica vol. 466. 60
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