238 deshalb bei der Rechtsanwendung nur beschrankt verwendbar. Der Vizegouverneur und seine Rate erhielten also Vollmacht, letztinstanzlich zu entscheiden. Die Landräte erhielten keine vergleichbare Ermächtigung.^^ Die pommersche Revision wurde jedoch nicht konsequent so geregelt, wie es sich aus den Johan Oxenstierna erteilten Anweisungen ergab. AuBerdem wurde namlich Johan Nicodemi Lillieströmam 8. Oktober 1642 beauftragt, im Namen der Vormundschaftsregierung beziehungsweise der Königin^^ das judicium revisionis zu verwalten.^^ Lillieströms Auftrag gait bis auf weiteres und gab ihm das Recht, seine Aufgaben mit unter den dortigen schwedischen Bediensteten selbstgewählten Hilfskräften auszufiihren. Das zeigt, welches Vertrauen man in Schweden in Lillieström setzte; zugleich wird dadurch Lillieströms starke politische Stellung in Pommern bestätigt. Von der Tätigkeit der Stettiner Regierung als Revisionsinstanz sind einige Zeugnisse erhalten. In einer Entscheidung vom 10. August 1646 wies die Regierung (Nils Kagg, Friedrich Bohle) eine von Gelbhardt Dulbwren gefiihrte Appellation gegen ein Urteil des Hofgerichts in Stettin vom 27. April desselben Jahres zuriick. Bei dieser Gelegenheit entschied die Regierung, daC keine Appellationen in Sachen mit so hohem Streitwert angenommen wiirden, „das davon vor diesem ad cameram appelliert werden können“.^® Die Interimsregierung legte also insoweit der eigenen Rechtsprechung das kaiserliche Appellationsprivileg zu Grunde, als die darin festgelegte Revisionssumme auch fiir die eigene Rechtsanwendung fiir maBgeblich erachtet wurde. Auch Klagen der Landstande iiber die schwedische Verwaltung in Pommern wurden an Johan Oxenstierna verwiesen.^^ Unter den Klagen, die die pommerschen Landstände ihm iiber die MaBnahmen der Schweden im Bereich des Justizwesens nach dem Greifswalder Treffen im Friihjahr 1642 vortrugen, waren auch Einwendungen gegen das beneficium appellationis.^^ Die Stände hatten die Anrufung des RKGals Garantie fiir ihre „Gerechtigkeit-, Freyheiten und Privilegien'' betrachtet. Sie hatten sich dieser Möglichkeit bedient, wenn der Herzog oder sein Gericht MaBnahmen ergriffen hatten, die ihren Interessen zuwiderliefen. Sie meinten jetzt, daB ein eventuelles Revisionsgericht aus den Landständen und Räten des HofKgl. Memorial fiir Johan Oxenstierna vom 5. Oktober 1641. RA: RR. „. . . på våra vägnar och i vårt namn . . .“ KMt an Lillieström vom 8. Oktober 1642. RA: RR. RA: Pommeranica vol. 294. In diesem Band ist eine Konfirmationsentscheidung von Stettin vom 10. November 1649 (Arwidus Forbus, J. N. Lillieström, Friedrich Bohle) enthalten. Kgl. Resolution an die pommerschen Stände vom 30. Oktober 1641. RA: RR. Gedruckt bei v. Bohlen-Bohlendorf: Erwerbung Pommerns S. 100 ff. — Bär: Politik Pommerns S. 415. Malmström: Bidrag 1630—1653 S. 69. Chemnitz: Schwedischer Krieg IV: 3 S. 95. Malmström: Bidrag 1630—1653 S. 80 f.
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