RB 24

237 von Hinterpommern Johan Liljehöök wollte von dem Herzog verlangen, daB die Regierung des Stiftes die Appellationen nach Speyer untersagen sollte. Liljehöök fiirchtete jedoch, daB die Regierung in Stockholm mit vielen Querelen belastet werden wiirde, wenn eine Aufforderung zur Untersagung offiziell ausgesprochen werden wurde."*^ Deshalb wurden nur die Teile Pommerns, die nach dem Tode des Herzogs im Jahre 1637 der Interimsverwaltung unterstellt worden waren, von dem schwedischen Appellationsverbot betroffen.^” Am5. Oktober 1641 ernannte die schwedische Regierung den Sohn Axel Oxenstiernas, den Reichsrat Johan Oxenstierna, und den Hofkanzler Johan Adler Salvius zu Gesandten fur den bevorstehenden FriedenskongreB in Osnabriick.^^ Der letztere befand sich zum Zeitpunkt der Ernennung schon zu Geschäften auBerhalb Schwedens. Oxenstierna sollte auBerdem bis zum Beginn der Verhandlungen als Repräsentant der schwedischen Regierung in Pommern unter anderem die Justizverwaltung rekonstruieren, wozu sich die Schweden schon im November 1640 bereit erklärt hatten.®^ Am5. Oktober 1641 erhielt Johan Oxenstierna in einembesonderen Memorial seine Instruktionen fiir den pommerschen Auftrag. Unter Punkt 7 wurden die Fragen behandelt, die sich aus dem BeschluB der schwedischen Regierung ergaben, Appellationen nach Speyer zu verhindern. Fiir Oxenstierna ging es darum, das Organ einzurichten, an das sich die Parteien mit den Sachen wenden konnten, die im Hofgericht in Processu Nullitatis beneficio Restitutionis in integrum, appellationis et Revisionis entschieden worden waren. Die Regierung meinte, daB derartige Sachen unter den gegebenen Umstanden zwar selten vorkommen wurden, daB sie aber dennoch einmal imJahr entschieden werden sollten. Der Vizegouverneur und seine Rate sowie zwei Professoren der Rechte der Universität Greifswald sollten das urteilende Kollegium bilden. Vortragend sollte der Verwalter des Hofgerichts sein, und das Kollegium sollte endgiiltig entscheiden {in vim finiti). In Abweichung von dem Plan vom 30. August 1640 schrieb die Regierung vor, daB Aktenversendung an die Universität vermieden werden sollte. Dadurch wollte man schnellere Entscheidungen erreichen. Im iibrigen wären Universitätsentscheidungen oft nicht einstimmig und Alexander Erskein an Axel Oxenstierna vom 4. März 1641. RA: E 593. Fiir Kammin blieb also das pommersche Appellatlonsprivileg in Kraft, auch als das Bistum an Brandenburg kam. Erst dutch das Brandenburg 1702 gewährte begrenztc Privileg wurden die Brandenburg zuerkannten pommerschen Tcrritorien den kaiserlichen Gerichten vollständig entzogen. —Perels: Appellationsprivilegien S. 36, 137. Instruktion fiir die Kommissarien fiir die Friedensverhandlungen vom 5. Oktober 1641. RA: RR. — Zugleich wurde Thure Bielke ernannt, der jedoch an den Friedensverhandlungen nicht teilgcnommen hat. Vgl. auch unten Kap. 6.1.1. S. 247 f. Hauptinstruktion vom 5. Oktober 1641 pp. 1—2. RA: RR. Gedruckt in APW I: 1 S. 231 ff.

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