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236 bunden, die vorher fur nicht appellationsfähige Sachen bestanden hatte und in der Praxis später auch appellationsfähige Sachen umfaBte. Die Interimskonstruktion der schwedischen Regierung wurde von dem Wunsch getragen, die Appellation nach Schweden umzuleiten und auf Anwendung schwedischen Rechts hinzuwirken. In Schweden war das Institut des heneficium revisionis schon durch die ProzeBordnung von 1615 nach französischen und deutschen Vorbildern eingefiihrt worden.‘‘® Die Uberpriifung von Urteilen der Hofgerichte und gleichgestellten Fora oblag der Regierung. Die Schweden waren, wie oben erwähnt, bei der Ubernahme der Verwaltungsfunktionen in Pommern von der Konformitätspolitik abgegangen, die man vorher fiir das Rechtsleben in den eroberten schwedischen Provinzen verfolgt hatte.'*' In Pommern jedenfalls wollte man die Appellationen nicht nach Stockholm ziehen und die Verbindung zu den Gerichten des deutschen Kaisers abschneiden. So lieB man diese Frage vor den kommenden Friedensverhandlungen offen. Das bedeutete die Aufrechterhaltung des von Axel Oxenstierna erklärten Dualismus zwischen Schweden und den schwedischen Provinzen, aber auch zugleich den Ausdruck des Wunsches nach einem unbegrenzten Appellationsprivileg fiir Pommern, wie es den deutschen Kurfursten fiir ihre Territorien zustand. Politische Stellungnahmen diktierten die Entscheidung der Schweden. Die Reaktion der Landstände auf die schwedischen Pläne war also sehr negativ. Im Dezember 1640 berichtete Alexander Erskein an den schwedischen Reichskanzler, daB die Landstände sich des Vorschlages per modum consili angenommen hätten und daB sie sich dabei vor allem gegen den Eingriff der Schweden in die Appellation ad cameram wendeten.**® Vor dem Hintergrund der friiheren Wiinsche der Pommern nach einer Erweiterung des Appellationsprivilegs zu einem privilegium illimitatum mag diese den Schweden gegeniiber geäuBerte Einstellung seltsam erscheinen. Die Landstände befiirchteten jedoch, daB die Schweden die Situation ausniitzen und die Appellationen zur Entscheidung nach Schweden ziehen wiirden. Bis zur Vereinbarung iiber das Privileg im Osnabriicker Vertrag von 1648 begehrten dann auch die Stände regelmäBig bei der schwedischen Regierung eine Änderung der Interimskonstruktion. Erwähnt werden muB, daB die schwedische Regierung in der Appellationsfrage gegeniiber dem Bistum Kammin in Hinterpommern eine passivere Haltung einnahm. In Kammin regierte der Neffe Bogislaws XIV., der Herzog von Croy, als designierter Bischof. Der Gouverneur Petrén: Svea hovratt S. 22 ff. Kap. 2 S. 21 f. Alexander Erskein an Axel Oxenstierna, Stettin vom 4. Dezember 1640. RA; E 593.

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