234 Imvorpommerschen Landtagsabschied von 1614 wurden auch bestimmte andere Sachen erwahnt, in denen eine Entscheidung vollstreckt werden sollte, ohne daB ein Urteil des RKG abgewartet werden muBte. Es ging hier urn Appellationen in Fragen von „arreste undt spolia", welchen der Appellation nur devolutive, nicht aber auch suspensive Wirkung zuerkannt wurde. Urn in solchen Sachen den Appellanten vor Schaden zu schiitzen, sollte „auf der Landschafft expensen, Keyserl: confirmation dariiber gesucht undt ausgewircket werden“. Insgesamt gesehen hatte das pommersche Rechtswesen die Appellationsmöglichkeiten durch interne Rechtsregeln begrenzt. Die fiir den Appellanten objektiv wirkenden Rechtsregeln zeigen klar, daB die Territorialgesetzgebung eine Ausweitung des Anwendungsbereiches des beschränkten Privilegs fiir Pommern zur Folge gehabt hat. So stellte sich auch die Lage zur Zeit der schwedischen Machtiibernahme dar. 5.2.2. Die Yerhältnhse 1637—1648 Als die schwedische Krone im Jahre 1640 eine Ubernahme der pommerschen Verwaltung in Erwägung zog, richtete sich das schwedische Interesse auch auf das Appellationsprivileg. Die schwedische Stellungnahme zu dieser Frage kamzuerst in einem Schreiben der Regierung an ihre Kommissarien vom 25. August 1640 zum Ausdruck, d. h. in den Vorschlagen fiir eine schwedische Verwaltung, die beim Treffen der Landstände in Stettin im November desselben Jahres vorgetragen wurden.^^ Die Stellungnahme der Vormundschaftsregierung war eindeutig formuliert. Die vorher mögliche Appellation gegen Urteile des Hofgerichts an das RKG sollte unterbunden werden. Da die pommerschen Stände die schwedischen Plane abwiesen, wurden sie von den Kommissarien allein nach näheren Anweisungen aus Stockholm durchgefiihrt.^^ Diese schwedischen MaBnahmen fuhrten dazu, daB Pommern —wenn auch ohne Sanktion des Kaisers — rechtlich dieselbe Stellung erhielt wie die bedeutendsten deutschen Territorien, denen schon privilegia de non appellando illiminata verliehen worden waren. Die Stockholmer Regierungsentscheidung wurde mit den hohen Kosten der beim RKG anhängigen, oft endlosen Prozesse und mit Rechtsverlusten fiir pommersche Appellanten wegen der groBen Entfernung vomGeschehen in Speyer begriindet. Die schwedische Regierung zeichnete ein negatives Bild des kaiserlichen Gerichtes, wo „insgemein die lites . . . immortales worden“, wo „der hochheiligen Justiz durch unnötiges, boBhaftiges, ge- ■** KMt an Vizegouverneur und Assessoren vom 25. August 1640. RA: RR. Bär: Politik Pommerns S. 381 f. Siehe Kapitel 4.2.1. oben S. 106 ff.
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