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233 schied der vorpommerschen Landstände von 1614^- wissen. Diese Regeln wirkten tells subjektiv (gegen den Appellanten und seinen Bevollmachtigten), tells objektiv (bel bestlmmten Streltlgkelten). Die subjektiv wlrkenden Regeln zur Verhiitung von MlBbräuchen des Appellatlonsprlvllegs waren tellwelse schon In der Hofgerlchtsordnung von 1569 enthalten. Wle oben erwähnt, sollte jeder, der gegen die Entscheldung des Hofgerlchts appellleren wollte, Im Zusammenhang mlt selnem Antrag auf Aktenedltlon an das Hofgerlcht eln juramentumappellationis ablegen. Darin hatte er zu bezeugen, daB er In seiner Sache die Appellation fiir erforderllch halte, daB seine Im ProzeB vorgebrachten Klagen und seln Vortrag wahr seinen und daB er die Appellation weder „freuentllch noch zu auffenhelt und verlengerung der Sachen“ unternehme. Eln anderes formales Erfordernls war, daB der Appellant die vorher In der PHO vorgeschrlebene Slcherhelt (cautio) zu lelsten hatte. Waren die Voraussetzungen des VB von Hofgerlcht die Akten „nach Gelegenhelt der Sachen cum Apostolis reverentialibus vel refutatorijs“ edleren. Da die Erfahrung zelgte, daB Advokaten und Prokuratoren den Partelen oft zu elner Appellation rleten, hlelt man es fiir nötlg, auBer von dem Appellanten auch von Advokat und Prokurator den Appellatlonseld zu fordern. Zu dlesem Zweck war der Appellant auch verpfllchtet, den Namen dessen zu nennen, der Ihm bel der Anfertlgung von Schrlftsätzen behllfllch gewesen war. Aber auch durch objektiv wlrkende Regeln sollten In bestlmmten Fallen die Partelen daran gehlndert werden, elnen Strelt vor das RKGzu brlngen. Hlerzu gehörten die oft umfangrelchen Injurlensachen, nlcht zuletzt well die Partelen sterben konnten, bevor elne endgiiltlge Entscheldung erglng, und dann die MaBnahmen des Klagers In jeder Hlnslcht vergebens waren. Deshalb schrleb der VB von 1613 In Tit. LXVIII vor, daB Urtelle In solchen Sachen sofort vollstreckbar seln sollten. Auch gewlsse klare Urtelle auf Geldlelstung sollten ohne Riickslcht auf elne Appellation vollstreckt werden können. Diese Regel wurde von den vorpommerschen Landstanden aufgenommen und ImLandtagsabschled von 1614 festgehalten. Fiir den Fall, daB eln Urtell In elner Punktensache ergangen war und nur hlnslchtllch elnes oder elnlger Punkte appelllert wurde, stellte der Vlsltatlonsbescheld von 1613 klar, daB das Urtell hlnslchtllch der iibrlgen Punkte ohne Riickslcht auf die Appellation vollstreckbar war. Zuglelch begegnete man elnem vorher verbrelteten MlBbrauch der Appellation. Der Schuldner konnte slch nämllch Vollstreckungsaufschub dadurch verschaffen, daB er Im ProzeB verschledene Posten verband, deren Wert die vorgeschrlebene Appellatlonssumme iiberstleg. Eln solches Vorgehen wurde jetzt verboten. RA: Pommeranica vol. 466. 1613 (Tit. LXVIII) erfullt, sollte das

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