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232 lichkeiten hierzu, muBte er statt dessen einen Eid, die cautio juratoria, leisten.^^ Diese zwei Bestimmungen sollten also angewendet werden, wenn die Appellation nach dem Privilegzulässig war. Praktisch fiihrten diese Bestimmungen zu Erschwerungen des Appellationsprozesses. Durch sie wurde das eingeschränkte Privileg vom Herzog einseitig erweitert — ohne Einwilligung oder Ratifikation des Kaisers. In der Hofordnung Herzog Johann Friedrichs (Pommern-Stettin) vom 16. November 1575 wurde geregelt, wie die Aktenedition von Seiten des Hofgerichts vor sich gehen sollte.^^ Abschriften der Originalakten sollten „in der Rhatstuben und Cantzley“ ausgegeben werden. Die Gebiihren fiir die Abschriften sollten zur Halfte dem Kanzler der Kanzlei und zur anderen Hälfte dem Verwalter der Ratstube im Hofgericht zufallen. Fiir die Richtigkeit der Abschriften waren der Verwalter und der Protonotar verantwortlich. Aus diesen Bestimmungen ergibt sich also, daB das Hofgericht zu dieser Zeit funktional noch mit der Kanzlei verbunden war. Die Appellationsprivilegien Karls V. wurden später iiberpriift. Am 3. Januar 1606 erhielten die Herzöge Bogislaw XIII. und Philipp Julius von Kaiser Rudolf II. ein neues beschranktes Privileg,das dem RKG am 30. Mai 1608 insinuiert wurde.^^ Die Privilegien unterschieden sich dadurch, daB das 1606 gewahrte die Revisionssumme auf 500 Goldgulden erhöhte. Diese Erneuerung des Privilegs wird als unmittelbare Folge der 1600 vom Kaiser durch Reichsgesetzgebung ausgesprochenen generellen Erhöhung der Summe von 150 Gulden auf 300 Gulden gesehen werden Später von den letzten Herzögen Pommerns vorgebrachte Wun- 38 mussen. sche auf Erweiterung des Appellationsprivilegs stieBen bei den Reichsständen auf Widerstand.^® In der Praxis wurde das Appellationsprivileg durch interne Rechtsregeln erweitert,^® von denen wir durch einen umfassenden Bescheid von 1613 iiber die Visitation des Stettiner Hofgerichts (VB) und einen LandtagsabPHO von 1566/69 fol. 98 pag. 2 ff. Kern: Hofordnungen I S. 113. HHuStA Wien: Relchsregister Rudolfs II. Band 26 vol. 460 r—461 v. Vgl. auch HHuStA Wien: Gratialia der Reichskanzlei, Privilegia de non appellando. Dahnert: Sammlung I S. 34. Balthasar: Historische Nachricht S. 231. Sellert, HRG II Sp. 385 ff. ” Perels: Appellationsprivilegien S. 36. Abschied des Deputationstages zu Speyer von 1600 § 14; Lunig: Reichs-Archiv P. gen. Gone. I S. 399 f. Neue Sammlung III S. 476. Petsch: Verfassung S. 23. ‘‘® Ober unzulässige Beschränkungen, d. h. Appellationsverbote und -behinderungen Weitzel: Kampf S. 41 ff. Visitationsbescheid im RA: Pommeranica vol. 491.

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