231 5.2. Pommern und die Appellationsprivilegien 5.2.1. vliter der Herrschaft des pommerschen Herzoghauses vor 1637 Die pommerschen Herzöge Philipp (Pommern-Wolgast) und Barnim(Pommern-Stettin) erhielten 1544 von Kaiser Karl V. beschränkte Appellationsprivilegien fur die beiden Herzogtiimer. Betrug „die Klag und Hauptsach“ weniger als 300 Goldgulden Rheinisch, durfte der Betroffene „weder an uns, oder unsere Nachkommen am Reich, Kaiser oder Könige, noch des Reichs Cammer Gericht, nicht appelliren, suppliciren noch reducirerP'’ 7^ Das Herzog Philipp gewährte Privileg wurde dem RKG am 8. Mai 1559 mitgeteilt und danach angewendet.^* 1566 war den Landständen die 1563 fertiggestellte pommersche Hofgerichtsordnung (PHO) zur BeschluBfassung auf dem Treptower Landtag vorgelegt worden; imZusammenhang damit beriihrte der Herzog in seinem Landtagsabschied vom 28. September 1566 die Frage, wie man sich zu den allzu häufig vorkommenden Appellationen an das RKG stellen solle, deren Anzahl irgendwie vermindert werden miisse. Er schlug deshalb im Landtagsabschied in die Hofgerichtsordnung einzufiigende Appellationsbestimmungen vor,^^ die dann auch in das Kapitel „Von Appellation" der Hofgerichtsordnung von 1569 aufgenommen wurden. Die Regeln wurden damit begriindet, daB endgiiltige Entscheidungen durch Appellation erheblich hinausgezögert wurden. Die Zahl der Appellationen sollten die folgenden MaBnahmen einschränken: 1. Der Appellant sollte persönlich (oder, wenn er durch Auslandsreise oder Krankheit verhindert war, durch mit speciale mandatum ausgeriisteten Bevollmächtigten) vor der Appellation erklären, daB sie nötig sei und daB „er solche Appellation nicht freuenlich noch zu auffhalt oder verlengerung der Sachen thue“. 2. Der Appellant sollte dem Appellaten „Caution und sicherheit" fiir durch das Appellationsverfahren verursachte „kost und schaden nach Rechtlicher ermessigung" stellen. Fehlten ihm die wirtschaftlichen MögPrivilegium fiir Herzog Barnim datiert Speyer, den 12. März 1544. Lunig: ReichsArchiv P. spec. Cont. II; 4 Pag. 474 f. — Privilegium fiir Herzog Philipp datiert Speyer, den 1. April 1544. Dähnert: Sammlung I S. 23 f. Barthold; Geschichte 4:2 S. 321. Schwartz: Justizhistorie S. 54. — Ein entsprechendes Privileg erhielt das Bistum Kammin 1545, das gleichzeitig der päpstlichen Gerichtsbarkeit entzogen und dem weltlichen obersten Gericht unterstellt wurde. Dähnert: Sammlung I S. 28 ff. Eisenhardt, Umdruck S. 22. Vgl. PHO von 1566/69 fol. 99. Dähnert: Sammlung I S. 504 ff. 29
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