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229 Kurfursten bestimmt. Die Kurfursten von Sachsen und Brandenburg erhielten solche unbegrenzten Privilegien 1559 beziehungsweise 1586d" Unbegrenzte Privilegien schlossen, wie oben erwähnt, nicht die Anrufung des RKG in Fallen von justitia protracta vel denegata ausd® Fine Beschwerde aus solchem AnlaB wurde technisch nicht als eigentliches Rechtsmittel angesehen.^® Fine direkte Folge der Ausgestaltung dieser unbegrenzten Appellationsprivilegien war, daB die privilegierten Reichsstände fiir verpflichtet angesehen wurden, territorial Obergerichte einzurichten.-” 2. Privilegia de non appellando limitata. Frheblich häufiger wurden begrenzte Appellationsprivilegien gewährt. Auch in solchen Fallen galt im Grundsatz ein Appellationsverbot, das jedoch durch eine oder mehrere Bedingungen eingeschränkt wurde. Fast jeder bedeutende Reichsstand erhielt ein derartiges Privileg. Auch konnte ein begrenztes Privileg bis zum unbegrenzten erweitert werden. Fin Beispiel hierfiir bietet das bayerische Privileg von 1620.^* 2 a. Diese Privilegien konnten quoad summam begrenzt werden, also durch eine Appellationssumme. Die Begrenzung ergab sich in diesen Fallen nicht aus dem Umfang des Streitgegenstandes, sondern aus der Summe, zu deren Zahlung das Untergericht den Appellanten verurteilt hatte." Neben diesen speziellen Summen schrieb die deutsche Reichsgesetzgebung allgemeine Appellationssummen vor. Diese allgemeinen Vorschriften bewirkten, daB begrenzte Appellationsprivilegien mit niedrigeren Summen als den gesetzlichen wirkungslos wurden.-^ 2 b. Appellationsprivilegien konnten auch quoad causam begrenzt werden; d. h. fiir gewisse, sachlich differenzierte Streitigkeiten wurde die Privilegium de non appellando fiir das Chur- und Furstl. Hause Sachsen 1559, gedruckt bei Lunig: Reichs-Archiv. P. spec. Cont. II: 1. Pag. 309. 1® Privilegium de non appellando fiir das Chur- und Furstl. Hause Brandenburg 1586, gedruckt bei Lunig: Reichs-Archiv. P. spec. Cont. 11:4. Pag. 312. Das brandenburgische Privileg wurde 1627 durch ein begrenztes Privileg ersetzt (Lunig: a.a.O. Pag. 101). 1702 erwarb Friedrich 1. von PreuBen ein neues begrenztes Privileg fiir Brandenburg (Lunig: a.a.O. Pag. 282). Ein unbegrenztes Privileg erhielt Brandenburg erst 1749. Perels: Appellationsprivilegien S. 5. Eisenhardt, Umdruck S. 5. Perels, SZGerm 25 (1904) S. 20 f. Eisenhardt, Umdruck S. 20. Perels: Appellationsprivilegien S. 5. -- Danz: Grundsätze S. 537. Eisenhardt, Umdruck S. 5. — Weitzel: Kampf S. 34. — Die allgemeine Appellationssumme wurde zuerst 1521 auf 50 Gulden festgelegt, 1570 auf 150 Gulden, 1600 auf 300 Gulden und 1654 auf 600 Gulden oder 400 Reichstaler erhöht.

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