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227 rechtes kräftig beschränkte. Deshalb errichtete er 1498 einen Hofrat, der dem EinfluB der Stände erheblich weniger unterlag. Dieses Organ, der Reichshofrat (RHR), wurde nicht nur letztinstanzlich verwaltend tätig, sondern auch als Gericht, das mit dem RKG konkurrierte. Schon am 13. Februar 1498 wurde eine Hofratsordnung ausgefertigt, die später von verschiedenen Neufassungen ersetzt wurde." Der RHR, der seit 1527 als Gericht angesehen wurde, erhielt 1654 eine neue Verfassung, die ihn gänzlich vom EinfluB der Reichsstände befreite. Er wurde auf diese Weise in mancher Hinsicht der eigene Gerichtshof des Kaisers, der selbst die Richter dieses Gerichtes ernannte.® Die beiden Reichsgerichte arbeiteten also parallel mit der naheliegenden Folge, daB Kompetenzkonflikte zwischen ihnen iiblich wurden. Sowohl RKG als auch RHR wurden 1806 im Zusammenhang mit dem Ende des Heiligen römischen Reiches deutscher Nation aufgelöst. 5.1.2. Appellationsprivilegien. TerminologieundEnttvicklung In der Goldenen Bulle von 1356, in der Kaiser Karl IV. die Grundlagen der deutschen Reichsverfassung fur die Neuzeit festlegte, wurden zum ersten Mal Regeln iiber das Verhältnis zwischen den Gerichten des Kaisers und denen der in der Bulle genannten sieben Kurfursten festgelegt. Die den Kurfursten dort gewährten Privilegien waren privilegia de non evocando et appellando (wenn auch diese Terminologie nicht verwendet wurde). An sich enthielten die in der Bulle bezeichneten Privilegien keine Neuigkeiten. Sie waren gewohnheitsrechtlich schon vorher sowohl vom König von Böhmen als auch von einigen der Kurfursten beansprucht wor- den.'* Die prozessualen Rechtsregeln, die in Kapitel VIII (iiber den König von Böhmen) und in Kapitel XI (iiber die iibrigen Kurfursten) enthalten waren, waren als Verbote an Parteien in den Territorien, sich an Gerichte auBerhalb der Kurfiirstentiimer zu wenden, formuliert. Das Privileg, das durch die Goldene Bulle gewährt wurde, hatte also zweifachen Inhalt. Das privilegium de non appellando bedeutet fiir den begiinstigten Reichsstand — oder den Teil eines Reichsstandes — die Befreiung von der Verpflichtung, Urteile eigener Gerichte der Priifung einer fiir das ganze Reich bestehenden Appellationsinstanz zu unterstellen. Das Privileg schloB dadurch die Appellation an andere als die obersten ^ Reichshofratsordnung vom 3. April 1559 und zwei Reichshofratsinstruktionen, die eine undatiert und die andere vom 3. Juli 1617. * V. Gschliesser: Reichshofrat S. 1 ff. Sellert: Zuständigkeitsabgrenzung S. 8 ff. ® Eisenhardt, SZGerm 86 (1969) S. 75 ff. Sellert: Zuständigkeitsabgrenzung S. 37. Weitzel: Kampf S. 128.

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