5. Die kaiserlichen Gerichte und die territorialen Obergerichte 5.1. Einleitung Die Entwicklung des Verhältnisses zwischen den höchsten Gerichtsinstanzen der deutschen Territorien und den Gerichten des Kaisers im 16. und 17. Jahrhundert stellt ein integriertes Glied in der Geschichte des Ständestaates dar. Besondere Bedeutung kommt während dieses Entwicklungsabschnittes dem Osnabriicker Frieden von 1648 zu. Durch ihn wurde das höchstinstanzliche Gerichtswesen in den von Schweden eroberten Territorien radikal verändert. In diesem Kapitel soil die Situation vor 1648, insbesondere der Dualismus zwischen den Reichs- und den Territorialgerichten und ihre wechselseitige Konkurrenz behandelt werden. 5.1.1. Die kaiserlicJoen Gerichte. Entstehtmg tmd Entivicklung Der Reichstag zu Worms legte den Grundstein fiir die neuzeitliche höchstinstanzliche Gerichtsbarkeit imDeutschen Reich. In dem dort am 26. März 1495 beschlossenen Ewigen Landfrieden wurden zum einen Fehde und Selbsthilfe verboten und zum anderen dem Rechtsuchenden Moglichkeiten der gerichtlichen Streitentscheidung geschaffen. Statt des friiher tätigen königlichen Kammergerichtes ^ wurde die Errichtung eines neuen Gerichts, des Reichskammergerichts (RKG), beschlossen. Die Entstehung dieses Gerichtes war also eine unmittelbare Folge der Bestimmungen des Ewigen Landfriedcns, in dessen § 1 das RKG als Sanktionsorgan genannt worden war. Die Errichtung des RKG muB jedoch in erster Linie als eine Geste des Nachgebens von Seiten des jungen Kaisers Maximilian I. gegeniiber den Reichsständen gesehen werden, die im RKG eine Möglichkeit sahen, ^ Zu diesein Gericht: Schmidt: Kammergericht. Passim. Lechner, Mittheilungen S. 44 ff. Conrad: Rcchtsgeschichte I S. 379 f. 15 —Modeer
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