4 fassungsgeschichtliche Entwicklung Pommerns nach dem Tode des letzten Herzogs, Bogislavs XIV., 1637 iiberschlägig in einen verfassungspolitischen Rahmen gestellt.^® Mehrere Juristen des 17. und 18. Jahrhunderts haben juristische Arbeiten auf der Grundlage der Tribunalstätigkeit herausgegeben; besonders erwähnenswert sind die Werke seines ersten Vizeprasidenten David Mevius (1609—1670). Er lieB in mehreren Auflagen kommentierte Entscheidungssammlungen von der Tätigkeit des Tribunals während der ersten Jahre erscheinen.-'^ Weitere Bespiele friiher Arbeiten iiber das Tribunal sind ein Werk des Greifswalder Professors der Jurisprudenz Anton Gunther Fritzius, Syntagma luriumTrihunalis Wismariensis ut & ciuil. & ecclesiast. Pommeranici, herausgegeben in Stettin 1663, und die Kommentare, die den ProzeB in RKG und RHRmit dem TribunalsprozeB vergleichen, beispielsweise der eines Sohnes des Hofgerichtsrates Christian Cochaus Greifswald, des Tribunalsassessors JoachimChristian Coch, von 1685.-^ Einige Jahre sparer folgte Iacobus Gröningius’ Harmonia S. Tribunalis Wismar cum Judicibus Aulico & Camerali (1692). Zur nächsten Generation gehörte Augustin (von) Balthasar (1701—1786),^- erst Professor der Rechtswissenschaft in Greifswald, dann Assessor und schlieBlich Vizepräsident des Tribunals, der in einigen seiner Arbeiten ein umfassendes Bild von den Aufgaben und der Kompetenz des Gerichts zeichnet, wie es sich im 17. und in der ersten Hälfte des 18. Jahrhunderts entwickelt hatte. Zur territorialen Rechtsentwicklung liegen ältere Arbeiten und — wie oben angedeutet —einige Untersuchungen vor, die an rechtsgeschichtliche Verhältnisse ankniipfen. Diese Literatur muB hier kurz beriihrt werden. Die Arbeiten iiber ältere rechtliche Gegebenheiten in Pommern können auf die erste Hälfte des 18. Jahrhunderts zuriickgefiihrt werden. Die Greifswalder Universität — damals Schwedens siidlichste — wurde zu jener Zeit ein Zentrumder Heimatforschung, die sich auch fiir die ältere Rechtsgeschichte Pommerns interessierte. Erwähnt sei besonders ein Beitrag des Rektors der Universität, des Historikers Albert Georg Schwartz, vom Herzog und Landschaft. Politische Ideen und Verfassungsprogramme in SchwedischPommern um die Mitte des 17. Jahrhunderts. >» S. 291 ff. Jurisdictio Summi Trihunalis Regii Quod est Wismariae. — Fiir Mevius’ Sammlung interessierte sich nach dessen Tod der Marburger Professor Otto Philipp ZaunSCHLIFFEU, der im zweiten Teil seiner Opera Juridica (1698) einen vollständigen Kommentar herausgab. Eine weitere posthume Ausgabe der Sammlung Mevius’ ist 1717 erschienen. Ober Zaunschliffer: Landsberg, ADB 44 S. 730 f. Praxis fori Cermanici. Frankfurt 1685. Einzelheiten iiber ihn unten S. 5. Historische Nachricht S. 237 ff. und Rechtliche Abhandlung passim.
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