219 einzelnen Verbänden der Armee gab es auBerdem Regimentsauditeure.®^® Die erhaltenen Entscheidungen von Militärgerichten in diesem Gebiet zeigen, daB der Rechtsprechung die deutsche Ausgabe der schwedischen Kriegsartikel von 1632 zu Grunde gelegt wurde.®^^ AuBerdem wurden die Bibel und das allgemeine Landrecht König Christoffers in Entscheidungen angefiihrt.®^® Häufig stellten die Militärgerichte ihre Entscheidung der Revision und dem Wohlgefallen der hohen Obrigkeit anheim. Normalerweise war diese Priifung Sache des zuständigen Kommandanten,®'*® aber auch dem Gouverneur wurden Urteile vor der Vollstreckung vorgelegt. Die Regimentskriegsgerichte waren aus einem Vorsitzenden — häufig im Majorsrang®^^ —und aus zwölf Beisitzern ®®“ zusammengesetzt. Akten eines Generalkriegsgerichtes sind nicht aufzufinden. Einmal versuchte allerdings Generalmajor Crotzenstein in Nienburg fiir einen Streit mit seinem Oberstleutnant Sarrazin ein ]udicium militäre einzusetzen, in dem er selbst „prcEsidiren, accusiren und testificiren“ wollte. Johan Oxenstierna befand sich damals in Minden und verhinderte, daB Crotzenstein gleichzeitig als Ankläger und Richter auftrat. Statt dessen lieB er den Generalauditeur „mit zuziehung des Niemburgischen Auditeur flelBige inqvisition 650 1642 Upplands Schwadron, Grofie Glogow: Elias Burgwalder; KrA: Krigsrättshandlingar vol. 3. — 1643 Generalmajor Crotzenstein, Nienburg: Johan Klotz; RA: Oxenstiernska samlingen E 925 und 1022. Im Urteil in der Sache Leutnant Arfwued Andersson ./. Matz Urristen und Hans Axelsson (Minden, 19. Juni 1646) werden Tit. 4 Art. 23 und 27 sowie Tit. 7 Art. 42 genannt; KrA: Krigsrättshandlingar vol. 3. Urteil in der Sache gegen den Serganten Johan Matzon, datiert GroGe Glogow, den 29. Dczember 1642. Matzon wurde gemäB der Bibel (Altes Testam.ent, Genesis 9, Exodus 20, Leviticus 24, Numeri 35, Deuteronomium 19) und dem Landrecht König Christoffers (Von vorsetzlichen Todtschlägen. Gap. II) dazu verurteilt, als Totschläger Leben fiir Leben zu geben. Das Urteil wurde vom Kommandanten bestätigt und vollstreckt. — Vgl. auch das Urteil in einer Sache wegen Schwängerung eine Hure, das das Regimentskriegsgericht in Minden am 22. August 1645 verkiindete. Der Angeklagte wurde zu Geldstrafe verurteilt, da er gegen das heilige Gesetz Gottes verstoGen habe. Das Urteil wurde im Hinblich auf kirchenrechtliche Vorschriften dem Regimentspastor zur Unterschrift zugestellt. KrA: Krigsrättshandlingar vol. 3. GroGe Glogow 29. Dezember 1642, Minden 12. September, 14. Oktober, 8. Dezember 1644, 19. Juni, 12. Dezember 1646. KrA: Krigsrättshandlingar vol. 3. Stenbock bestätigte am 28. März 1644 in Minden ein am 23. März ergangenes Urteil. KrA: Krigsrättshandlingar vol. 3. Erik Henriksson Reuter (Zu ihm Elgenstierna: Svenska adelns ättartavlor VI S. 241), aber auch dessen Bruder Lydert Henriksson Reuter af Skälböö, der Obrist und Kommandant von Minden war (Zu ihm Elgenstierna a.a.O. S. 243), haben den Vorsitz in einem derartigen Gericht am 12. Dezember 1646 in Minden gefiihrt. KrA: Krigsrättshandlingar vol. 3. Vgl. die General- und Obergerichtsordnung von 1632, Pr. 646 647 C48 640 650 651 652
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