216 hervor, daB Oxenstiernas Entscheidung alien mit peinlichen Sachen BefaBten mitgeteilt werden sollte.®^^ Wiederkehrende Probleme ergaben sich aus Appellationen gegen Entscheidungen der Mindener Regierung. Sie begehrte hierzu Anweisungen von Oxenstierna imJahre 1645. Offenbar war man sich uber die Auslegung des Bescheides der Reichsregierung von 1643 nicht im klaren. Wohin sollten die Appellationen gerichtet werden? Waren die Parteien an Johan Oxenstierna, an Lennart Torstensson in seiner Eigenschaft als Feldmarschall, an die Reichsregierung in Stockholm oder aber gemäB der Resolution von 1643 an zwei oder drei Fakultäten zu verweisen? Johan Oxenstierna antwortete der Regierung, daB die königliche Resolution als geltend zu Grunde zu legen sei. Weder Feldmarschall Torstensson, der sich weit von Minden entfernt im Felde befinde, noch er selbst, der von den Friedensverhandlungen voll beansprucht sei, können letztinstanzlich entscheiden. Das beste sei also, wenn auch weiterhin anhängige Sachen an zwei oder drei Juristenfakultäten gesandt wiirden, „keines wegens aber einige Appellationes nach Speyer zu verstatten sein“.®^^ Das Appellationsverbot stieB bei Gerichten und Parteien auf Unverständnis. Die Stadt Minden hatte schon 1645 einen Deputierten nach Stockholm entsandt und ein Privileg hinsichtlich der territorialen Erstreckung der Gerichtsrechte der Stadt erhalten,®^® 1646 sandte sie wiederum einen Gesandten — Johan Rathmeier — nach Stockholm und lieB Königin Christina die Klagen der Stadt vortragen. Unter den damals aktualisierten Fragen war auch die des Appellationsverbotes. In einer Antwort vom 28. November 1646 wiederholte Christina die friiher gegebene Begriindung fiir die Entscheidung der Regierung.®^^ Allerdings könne mitgeteilt werden, daB die Vorarbeiten fiir den allgemeinen Friedensvertrag jetzt so weit fortgeschritten seien, daB man mit einer baldigen Entscheidung rechnen könne. Die Regierung meinte deshalb, daB man die Entscheidung der anstehenden Sachen aufschieben könne.®^® Regierung In Minden an Johan Oxenstierna, datiert Minden, den 4. August 1644; 633 RA: E 972. Desideria der Regierung in Minden an Johan Oxenstierna, datiert Minden, den 14. Februar 1645 (Punkt 4); RA: E 972. Johan Oxenstiernas Resolution auf die Desideria der Regierung in Minden vom 14. Februar 1645; RA: E 919. Die Stadt erhielt ein merum et mixtum imperium, d. h. voile Selbständigkeit in ecclesiasticis, politicis, civilibus et criminalibus; Spannagel: Minden und Ravensberg S. 20. 635 „Die Appellation nach Speyer belangendt können I.K.Mt dieselbe hoc rerum statu aus allerhandt gewlssen respection undt Uhrsachen nicht gestatten.“ Königliche Resolution an die Stadt Minden vom 28. November 1646; RA: 637 638 Ty-lat RR.
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