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215 Ernennung zuriickzufiihren. Stenbock zog sich mit der Ubernahme des Amtes in Minden aus dem aktiven Militärdienst zuriick, weil er sich bei Kampfen Verwundungen zugezogen hatte. In Minden war er dann bis 1649 tätig.®^® Die oberste Leitung der besetzten Stifter während des DreiBigjährigen Krieges lag also beim schwedischen Feldmarschall. Dieser Umstand unterstreicht, daB fur den westfalischen Bereich die militärische Verwaltung vor der zivilen den Vorrang hatte. Wie auch in Wismar®^® wurde der Kommandantentitel parallel mit der Amtsbezeichnung Gouverneur verwendet. Dadurch wurde hervorgehoben, daB der Amtsinhaber auch zivile Aufgaben wahrnahm. Durch die Definierung der Rechtsstellung der Mindener Kanzlei in der Resolution der Vormundschafts1643 hatte die schwedische Krone selbst die Gerichtsbarkeit regierung von im Stift ubernommen, die danach auf der Grundlage von Regierungsinstruktionen von besonders ernannten Beamten ausgeiibt wurde. Johan Oxenstiernas Verwaltungstätigkeit in Minden von 1643 bis 1644 war fiir ihn eine Fortsetzung der Rekonstruktionsarbeiten in Pommern 1641 bis 1643. Auch nachdem er aus Minden zur Teilnahme am von FriedenskongreB abgereist war, wurden ihm von der Kanzlei noch Sachen zur Entscheidung nachgesandt.®^^ Die bei der Kanzlei anhängigen Sachen zeigen deutlich die Unsicherheit der Rechtsverhältnisse. Beispielsweise wurde Johan Oxenstierna eine Sache zwischen einem Oberst Braun und dem Vogt von Vinteley zugestellt, die von einem Kriegsgericht entschieden worden war, obwohl sie eigentlich in den Zuständigkeitsbereich der Kanzlei gehört hatte.®^^ Auch Gerichtsverwaltungssachen wurden von Johan Oxenstierna entschieden. So richtete einmal die Mindener Regierung eine Anfrage an Oxenstierna aus AnlaB eines Begehrens der medizinischen Fakultät Rintelen, die Leichname von Hingerichteten fiir den Anatomieunterricht an der Universitat verwenden wollte; das sei „in anderen Fiirstenthumben unndt Herrschaften nicht unbrauchlich“. Die Regierung in Minden hob Spannagel: Minden und Ravensberg S. 33 f. Carlson: Minne S. 31 f. Kap. 4.4.1. S. 201. Eine von der Kanzlei nachgesandte Sache betraf einen Streit zwischen zwei „Comtern“ einer im Stift gelegenen „Compterey Winterheimb". Friiher hattc die Gerichtsbarkeit dem Bischof pro tempore zugestanden. Eine Partei wollte nun ein Rechtsmittel einlegen und hatte sich nicht an den Orden, sondern an das RKG gewandt. Die Kanzlei fragte nun an, ob sie die Parteien in der gegenwärtigen politischen Situation an den „Obristen Meister in Teutschland“ verweisen oder aber wle sonst iiblich die Sache lokal entscheiden solle. Regierung in Minden an Johan Oxenstierna, datiert Minden, den 19. Juni 1644; RA: E 972. Vgl. Punkt 7 der Resolution von 1643. — Die Sache zeigt aber, daB man den in Stockholm aufgestellten Zuständigkeitsregeln folgte. Regierung in Minden an Johan Oxenstierna, datiert Minden, den 3. Juli 1644; RA: E 972. 629 630 632

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