RB 24

211 jedesmahl wie es die rerum momenta erfordere von hier aus immediate ordre undt befehl nicht geben können“, solle die Mindener Regierung dem Feldmarschall Lennart Torstensson als schwedischem Befehlshaber in Deutschland untergeordnet sein. Sei Torstensson abwesend, solle sie dem Vizegouverneur Generalmajor von Zabeltitz so lange unterstehen, bis die Reichsregierung erforderliche Änderungen der gesamten westfälischen Organisation beschlicBen könne (Punkt 5). Die Regierungstätigkeit sei von den zur Kanzlei gehörenden Räten wahrzunehmen. Alle Beamten und Untertanen im Stift seien „m Ciuilibus undt JustizSachen“ der Gerichtsbarkeit der Regierung unterworfen. Die Zuständigkeitsregeln sollten unverandert bleiben.®”^ Angelegenheiten, die die Einkiinfte des Stifts betrafen, sollten jedoch an den Generalkommissar Gregersson verwiesen werden (Punkt 6). Strafsachen aus dem Stift und den dazu gehörenden Amtern seien von der Kanzlei zu entscheiden. Den Offizieren der im Stift stationierten Regimenter stehe keine Exemtionseinrede gegeniiber diesem Forum zu. Die Vollstreckung der Strafurteile sei Regierungssache. Werde ein Soldat der schwedischen Armee wegen einer Ubeltat festgenommen, sei er (sofern Torstensson abwesend sei) dem Vizegouverneur von Zabeltitz zu iiberstellen, der die erforderlichen Entscheidungen treffe (Punkt 7). In der Resolution der Reichsregierung wurde auch die Frage der Appellation gegen Urteile der Kanzlei geregelt. Die Reichsregierung nahm hier dieselbe Position ein wie schon vorher in Pommern und erklärte, daB Apellation nach Speyer „hoc rernmstatus aus vielen erheblichen Considerationen undt Ursachen“ nicht zugelassen werden könnten, Weitere Begriindungen wurden fiir das Appellationsverbot nicht gegeben. Möglicherweise spricht dieser Umstand dafiir, daB diese Frage schon in dem erwahnten Bescheid vom Januar 1641 geregelt worden war und jetzt nur ergänzende und bestatigende Vorschriften gegeben werden sollten. War eine Partei mit einer Entscheidung der Kanzlei unzufrieden, sollte der Rat der Kanzlei die ProzeBakten auf Kosten der Parteien an drei unvoreingenommene juristische Fakultäten versenden. Den Spruch der Fakultäten — bzw. der Mehrheit der Fakultäten —sollte dann die Regierung „an stadt einer Sententz publiciren, undt ohne weitere provocation oder weitleuffigkeit zur exekution stellen“ (Punkt 9). Dieses Rechtsmittel entsprach imwesentlichen den alternativen Revisionsplänen, die die schwedische Regierung fiir Pommern vorgelegt hatte. Auch die Bearbeitung von Sachen in rebus ecclesiasticis sollte nach Ansicht der Reichsregierung dadurch verbessert werden, daB man einen Super- . . die jenigen Sachcn so von alters her undt ublichen gebrauch noch fiir Cantzlei gehören . . Zu den Kriegsgerichtstätigkelt siehe unten Kap. 4.5.2. S. 218 ff. 608 607 «* 608

RkJQdWJsaXNoZXIy MjYyNDk=