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209 in Minden an die kaiserlichen Gerichte verhindern sollten. Mit Schreiben vom 20. Juli 1641 verwies die Regierung in Minden zwei anhängige Streitsachen an die juristische Fakultät in Greifswald zur Entscheidung.®^^ In der einen Sache hatte eine Partei gegen eine Entscheidung des Rates der Stadt Minden an die Kanzlei der Regierung appelliert. In dem Belehrungsurteil der Fakultät in dieser Sache findet sich die beiläufige Bemerkung „daB der am 9. Jan. itztlaufenden 1641 Jahres publicirte Bescheidt wegen erkandter Revision hiermit confirmiret wirt“.®®® Was dieser Revisionsbescheid im einzelnen enthalten hat, hat nicht ermittelt werden können — auch nicht, ob der Bescheid von Carl Gregersson, von Johan Baner oder aber von der Reichsregierung in Stockholm erlassen worden ist. Ein derartiger Bescheid stunde keineswegs im Widerspruch zur allgemeinen schwedischen Rechtspolitik. Zum Stettiner Ständetreffen im November 1640 hatte die schwedische Regierung ihre Vorstellungen fiir die zukiinftige Verwaltung Pommerns formuliert und im Zusammenhang damit die Appellation an das RKG verboten.^^® Zugleich war die Revision gegen Hofgerichtsentscheidungen näher geregelt worden. Aus schwedischem Blickwinkel lag deshalb durchaus auf der Fland, daB entsprechende Regeln auch fiir das Stift Minden erlassen wurden. Möglicherweise hat der in der Entscheidung der Greifswalder Fakultät erwähnte Bescheid, der wohl einige Monate nach den Ereignissen in Pommern ergangen sein diirfte, auch dazu Bestimmungen enthalten. Generalmajor von Zabeltitz hatte bei der Ausiibung seines Amtes als Oberkomniandant von Minden Schwierigkeiten. Unter anderem kam es zu persönlichen Konflikten zwischen ihm und Carl Gregersson, in denen Lennart Torstensson eindeutig fiir Zabeltitz Partei nahm. Die Gegensätze wurden auch dadurch verschärft, daB Zabeltitz als Generalgouverneur zwar Vorgesetzter Gregerssons war, aber seiner Instruktion nach in vielen Fragen vor einer Entscheidung Gregersson anhören muBte. Gregersson zog andererseits Entscheidungen auf ganzen Sachgebieten, beispielsweise dem Justizwesen und dem zivilen Beamtenapparat, nach Möglichkeit an sich. 599 *** KMt und Cron Schweden in Stifft Minden zur Regierung verordnete Rähte an die juristische Fakultät Greifswald, datiert Minden, den 20. Juli und 26. August 1641; UA Greifswald: Stettiner Bestand vol. 498. *** UA Greifswald: Stettiner Bestand vol. 498. KMt an Vizegouverneur und Assistenzräte in Pommern vom 25. August 1640; 597 RA: RR. Siehe hierzu unten Kap. 5.2.2. S. 234 f. In einem an KMt berichteten Fall wurde beschlossen, daB die Entscheidung der Mindener Regierung „ad Generalem Exercitus Nostri“ gerichtet werden sollte. KMt’s ^Responsoriae ad Comittissam Schaumburgensem“ vom 30. Juni 1641; RA: Ty-lat RR. — Diese Angelegenheit wurde erneut angesprochen in der koniglichen Resolution an die Regierung in Minden vom 25. Februar 1643 (Punkt 10); RA: Ty-lat RR. 14 —Modéer 509

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