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208 neurs in den guarnisonen zu verhalten hetten“ zu „formiren“.^®® DaB Baner insoweit an wirklichen Fortschritten gelegen war, ergibt sich daraus, daB er einige Monate später Lennart Torstensson dorthin versetzte, da „der Westphälische staat und dessen rechtes gubernament ein solches capo erfordert“.^^® Wegen einer Erkrankung konnte Torstensson jedoch den Auftrag Baners nicht ausfuhren. An seiner Stelle erhielt Generalmajor Friedrich von Zabeltitz „das obercommando zu Minden und in andern Ihr Königl. May:tt guarnisonen bey der Weeser und in Westphalen, aus serhalb Nienburgk“.^®® Nach Baners Tod am 10. Mai 1641 wurde Lennart Torstensson zum Feldmarschall ernannt und mit dem Kommando uber alle Truppen in Deutschland betraut.^^^ Die Einrichtung einer schwedischen Regierung in Minden wird man als ein Ergebnis der Arbeiten von Carl Gregersson werten mussen. Eine Einsetzungsverfiigung fiir eine derartige Regierung hat nicht aufgefunden werden können. Am 30. Januar 1640 bestätigte jedoch die schwedische Reichsregierung die Ernennung von Philip Rudolph Rosscam zum Kanzleirat bei der Mindener Regierung.^®^ Daraus wird entnommen werden können, daB damals eine Regierung vorhanden war. Aus Rosscams Vollmacht ergibt sich, daB die Regierung damals die höchste Gerichtsbarkeit im Stift ausiibte.^®^ Aus ihr geht weiter hervor, daB die Regierung in militärischen Fragen und in Verwaltungsdingen die entscheidende Instanz des Stiftes war.594 Wie in Pommern ergriff die schwedische Reichsregierung auch in Minden MaBnahmen, die Rechtsmittel gegen Urteile der schwedischen Regierung Johan Baner an Axel Oxenstierna, datiert Leitmeritz, den 30. Mai 1639; AOB II: 6 S. 617. —Vgl. KMt an Johan Baner, datiert Västerås, den 20. Juli 1639; RA: RR. . . in deme ich auch betrachtet, dass er von viel hohern esprit ist, als die vor diesem vorgeschlagene subjecta, deren gute qualiteten ich gleichwohl ungetadelt lasse . . .“: Johan Baner an Axel Oxenstierna, datiert Leitmeritz, den 1. Dezember 1639; AOB II: 6 S. 677 f. Johan Baner an Axel Oxenstierna, datiert BUckeburg, den 28. Oktober 1640; AOB 11:6 S. 789. Vollmacht vom 31. August 1641; RA: RR. RA: Ty-lat RR. . . summa cum fidelitate, diligentia ac iudicio praestet, non commissurus, ut quisquam contra Jus et aeqvum, iniuriam pariatur, qvin omnes tac singuli c:tra personae, conditionis aut fortunae respectum suo competente ]unc\ruantur „]ura nostra in militaribus et qvae praefectus in Episcopatu Mindensi concernunt, causis, inviolatu, conservari pro virihus allaboret . . — Rosscam wurde zugleich . . in unserem Special Schutz und Schirm“ genommen; Reskript fiir P. R. Rosscam vom 5. Februar 1640; RA: Ty-lat RR. — Am 16. Februar 1640 erhielt der Kriegskommissar Carl Gregersson von KMt den Auftrag, fiir Rosscam ein Kaduzierungsgut als Lehn anzuweisen; RA: Ty-lat RR. 588 589 y> • 590 592 593 n • 594 •

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