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203 verweigert, sondern sogar schriftlich beschleunigte Bearbeitung angeboten. Ulfsparre erhielt wegen dieser Angelegenheit eine kräftige Verwarnung aus Stockholm. Die schwedische Krone habe weder den Herzog „noch einigem anderen Stand im Römischen Reich ihre Gerichtsverwaltung zu turbiren oder zu hindern“. Ulfsparre solle sich an „Ihren haben Juribus undt Gerichtigkeiten“ halten und sich keine Ubergriffe in der „nachbarschafft in Ihrer Gerichtsverwaltung undt Territorial Jurisdiction“ zu schulden kommen lassen.^®- Die Gerichtsfragen wurden auch dadurch kompliziert, daB der Mecklenburger Herzog in der Stadt Wismar wohl Gerichtsbarkeitsrechte hatte, sie aber nicht ausiibte. Der Rat der Stadt stellte faktisch das einzige arbeitende Gericht in der Stadt dar. Hatte sich jemand eine grobe Straftat zu Schulden kommen lassen und fliichtete er in das Haus des mecklenburgischen Herzogs in Wismar, das friiher der Jurisdiktion der Stadt nicht unterstanden hatte, lieB der Rat den Täter mit Gewalt vor das Gericht der Stadt holen. Das Mecklenburger Haus nahm also seine Gerichtsrechte in Wismar nicht wahr, sondern wartete auf eine passende Gelegenheit, um die Gerichtsfrage in Speyer beim RKG zur Sprache zu bringen. Das Herzoghaus selbst iibte also die Rechte nicht aus, die Ulfsparre fiir das herzogliche Haus bewahren sollte. Vermutlich ist der Streit mit dem sachsichen Herzog um die Jurisdiktionsfrage deshalb entstanden, weil der mecklenburgische Herzog passiv geblieben war und Ulfsparre gemäB seiner Instruktion eingegriffen hatte. Diese Situation begiinstigte unzweifelhaft das Gericht der Stadt Wismar, das während jener Jahre seine Stellung im Verhältnis zu den landesherrlichen Gerichten verstarken konnte. Auf einemGebiet fand jedoch landesherrliche Gerichtsbarkeit in Wismar statt. Herzog Adolf Friedrich von Mecklenburg-Schwerin hatte nämlich in Wismar einen Superintendenten — Joachim Hertzberg — eingesetzt, der die geistliche Gerichtsbarkeit in der Stadt ausiibte.*^®^ Nach der Feststellung des Osnabriicker Friedensvertrages, daB Wismar an Schweden abgetreten werden sollte, wandte sich Ulfsparre an den Reichskanzler mit dem Wunsch, ihm auch fiir die Zukunft das Gouver563 KMt an Ulfsparre vom 20. Dezember 1645. Vgl. auch KMts Resolution an Herzog August von Sachsen, Engern und Westfalen vom 20. Dezember 1654 und KMt an Ulfsparre vom 14. September 1646. Alles RA: Ty-lat RR. Ulfsparre betonte, daB diese Frage sofort erörtert werden miisse, sobald Wismar im Friedensvertrag an Schweden abgetreten worden war. Ulfsparre an Johan Oxenstierna, datiert Wismar, den 12. Januar 1646; RA: Oxenstiernska samlingen E 1027. Anlage zum Schreiben Ulfsparres an Johan Oxenstierna, datiert Wismar, den 6. Mai 1646; RA: Oxenstiernska samlingen E 1027. 562 563 564

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