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202 Gouvernements beauftragt.®^^ Ulfsparre begehrte bei der Reichsregierung in Stockholmdie Konfirmation seiner Amtsvollmacht und wurde daraufhin am 30. August 1641 zum Kommandanten von Wismar und anderen meeklenburgischen Garnisonen ernannt.^^® Wismar war also eine zentrale Festung, in der der Kommandant seinen Amtssitz hatte und von der er dieAufsicht iiber die anderen schwedischen Garnisonen im Herzogtum ausiiben sollte. 1636 war von Schweden erklärt worden, daB die schwedischen Satisfaktionsforderungen auch die Stadt Wismar umfassen wiirden.^^® In Ulfsparres Kommandanteninstruktionen wurde die Bedeutung der Stadt ebenfalls unterstrichen. Dem Kommandanten wurde zur ausdriicklichen Aufgabe gemacht, sich um gute Beziehungen zum mecklenburgischen Herzoghaus und zu Landständen und Einwohnern Mecklenburgs zu bemiihen. Eingriffe in ihre Jurisdiktionsprivilegien und -rechte hatte er zu unterlassen (Punkt 8). Auch im Verhältnis zu den Städten Liibeck, Hamburg und Rostock waren MiBverständnisse unter alien Umständen zu vermeiden, und dem Kommandanten wurde besonders ans Herz' gelegt, gute Beziehungen zu diesen Städten herzustellen. In den Instruktionen wurde auch klargestellt, daB der Kommandant die Aufsicht iiber die Justiz und das Polizeiwesen ausiiben sollte, soweit die Kriegslage es gestattete (Punkt 8). Insoweit waren die Aufgaben des Kommandanten nicht nur auf den militärischen Bereich beschränkt. Die selbstverständliche Folge der Erweiterung war die latente Gefahr von Interessenkonflikten mit den Hoheitsrechten des Landesherrn.^®^ Während der Jahre bis 1648 kam es zu einigen Streitigkeiten, die of fensichtlich durch die weite Fassung der Kommandanteninstruktionen veranlaBt waren. 1645 beschwerte sich Herzog August von Sachsen bei der schwedischen Reichsregierung, daB Ulfsparre einen Schuldner erst gezwungen habe, von seinem Hof (Rotenbeck) nach Wismar zu reisen, und ihn dann dort fur einige Wochen festgehalten habe, bis er eine schriftliche Verpflichtungserklärung ausfertigte, in der er versprach, nach Wismar zuriickzukehren, sobald die Gerichtsentscheidung iiber die Forderung zu erwarten war. August erklärte, er habe nicht etwa eine Entscheidung Erik Hansson Ulfsparre an Axel Oxenstierna, datiert Wismar, den 19. April 1641; RA: Oxenstiernska samlingen E 745. 558 RA: RR. Instruktionen fiir Salvius vom 28. April 1636 (APW I S. 207), fiir Sten Bielke und Salvius vom 23. März 1637 (in Punkt 14, RA: RR. Vgl. APW I: 1 S. 215) sowie fiir Salvius vom 14. September 1637 (APW I S. 228). Instruktion fiir Ulfsparre vom 30. August 1641, Punkt 8; RA: RR. Eine weitere zivile Aufgabe des Kommandanten bestand darln, die örtlichen Lizentverwalter zu kontrollieren. Vgl. Punkt 9 der Instruktion vom 30. August 1641; RA: RR. 560 559 560 561

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