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196 die Ämbter dieses Stifftes mit Ihren Bedienten bestellen lassen, selber des Juris gebrauchet“.^^^ Auf der Grundiage seines Lehnsbriefes iibte Konigsmarck auch persönlich die Kriminalgerichtsbarkeit in seinem Amt aus.523 Anders als im Erzstift Bremen wurde in Verden ein Konsistorium eingerichtet und ein Superintendent ernannt.®^^ Die MaBnahmen in Verden waren Provisorien. Dementsprechend deutete Höpke nach dem FriedensschluB an, daB „der gemeinen Rede nach“ das Verdener Stift der Regierung des Erzstiftes unterstellt werden sollte und daB die Stände sich mit denen des Erzstiftes vereinigen sollten.^^^ Auch die Verlehnung des ganzen Stiftes seitens der schwedischen Krone spricht natiirlich dafiir. 4.3.3. DasVerfahren Anders als in Pommern wurden im Erzstift Bremen während der hier behandelten Jahre verschiedene prozeBrechtliche Vorschriften erlassen. Denn trotz des DreiBigjährigen Krieges waren die letzten Erzbischöfe durchaus als Landesherren aktiv. Die von ihnen ausgefertigten Bestimmungen änderten jedoch kaum etwas an der bestehenden Rechtslage, sondern verfolgten eher die Absicht, die vorhandenen Rechtsnormen zu bestatigen und zu zementieren. Diese MaBnahmen miissen kurz geschildert werden. 4.3.3.1. Der ZivilprozeB Die prozessuale Entwicklung in der Stadt Bremen während der hier behandelten Jahre ist bekannt. Das Verfahren näherte sich immer mehr dem gemeinen ProzeB. 1641 wurde eine Exekutionsordnung erlassen, die zwar in mancherlei Hinsicht vomälteren Recht ausgeht, die aber imiibrigen ein Indiz fiir die kontinuierliche Romanisierung darstellt.^^^ Auch im KanzleiprozeB wurden die friiheren Formen beibehalten. Die Bestimmungen liber Advokaten und ihre Amtsfiihrung in Prozessen bei der Kanzlei wurden allerdings ergänzt. Sie stimmten im wesentlichen mit den Regeln iiberein, die in anderen Territorien galten und die ein unmittelbares Ergebnis der Entwicklung zu allzu „negativer“ Anwendung des Reichskammergerichtsprozesses bei den territorialen Obergerichten war. 527 RA: Brcmensia vol. 137. Der Doiiationsbrief vom 4. Mai 1645 nahm nur das jus superioritatis aus. RA: 523 Ty-lat RR. Höpkes Relation; RA: Brcmensia vol. 137. RA: Bremcnsia vol. 137. Kuhtmann: Romanisierung S. 96 f. Die Kanzleiordnung scheint auch unter dem letzten Erzbischof angewendet worden zu scin. Schleif: Regierung S. 154. 526

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