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192 Strafsachen und auch Zivilsachen berechtigt sei. Friedrich wandte sich erneut gegen die ständigen Einschränkungen von Seiten der Stadt, die auch vom RKG vermerkt worden seien, und gab konkrete Beispiele.^®® In Punkt 10 des Stader Vergleiches von 1639 wurde daraufhin eine Formel iiber die Aufteilung der Gerichtsrechte in der Stadt aufgenommen,®®^ die die Streitfragen aber nicht erschöpfend regelte, sondern teilweise noch abzuschlieBenden Verträgen vorbehielt. Eingriffe in Vollstreckungsrechte fiihrten 1641 dazu, daB die Stadt eine Exekutionsordnung erliefi.®®^ Der letzte Stadtvogt unter Erzbischof Friedrich war Hermann von Barth, der 1642 ernannt wurde. Diese Ernennung fand zu einer Zeit statt, als die Stadt versuchte, um jeden Preis eine Einschränkung der Rechte des Vogtes durchzusetzen.^®^ von Barth wurde dann 1646 von der schwedischen Regierung in Stade abgesetzt, nachdemer seine Amtsgeschäfte auch weiterhin imNamen Erzbischof Friedrichs vorgenommen hatte.^®^ Als Nachfolger präsentierten die Schweden einen Geistlichen, den Kanonikus von St. Ansgar Heinrich Weselow, den der Rat der Stadt aber nicht akzeptierte. Der Rat äuBerte die Ansicht, dafi die Rechte des Stadtvogtes aufgehört hatten seit der letzte Erzbischof aus dem Lande gejagt worden war und seine Aufgaben nicht mehr wahrgenommen hatte.®®“ Von 1646 bis 1654 erkannte die Stadt dann uberhaupt keine vogteilichen Amtshandlungen mehr an.^®® In Stade war die Lage wie schon angedeutet anders. Die Stadt hatte während des Mittelalters die erzbischöflichen Vogteirechte erworben und verfiigte iiber einen eigenen Vogt.®®^ Das bedeutete, da6 der Stadtvogt selbst die Kriminaljurisdiktion der Stadt beeinflussen konnte. Ähnlich war die Rechtslage in Buxtehude, wo im iibrigen Stader Stadtrecht seit 1630 angewendet wurde.®®® Siehe hierzu Assertio jurium S. 33 ff. Im Vertrag wurde vereinbart, „dass Biirgermeister und Rath in dem ErtzBischöfflichen Palatio zu Bremen sich alles arrestirens, captivirens, und anderer Thatlichkeiten gäntzlichen enthalten, sich aber den Stadt-Vogt durchaus keiner Jurisdiction anmassen, denselben auch, wann die Hegung des peinlichen Nothgerichts, Beschreyungen und Friedlosslegungen der ausgetretenen Todtschläger geschehen, in solchen Actibus hinfiihro nicht turbiren, ihm Stadt-Vogten, auch in casum verfallender Ehehafften in substitutione einer qualificirten Person hinfiiro nicht hindern sollen;“. — Kuhtmann: Stadtvogtei S. 49 f. Hierzu auch Kuhtmann: Romanisierung S. 96 f. Kuhtmann: Stadtvogtei S. 51 f. —Vgl. StA Stade: Rep 5 a Each 314 Nr 1. Kuhtmann: Stadtvogtei S. 52. Vgl. die Einstellung der Stadt Stralsund zum Erbvertrag von 1615. Siehe oben Kap. 3.1.1.5. S. 46 und Kap. 4.2.5.2.2 S. 156. Vgl. hierzu weiter unten Kap. 7.3.2.4.2. Jobelmann-Wittpenning: Versuch S. 60 ff. Pratje: Altes und Neues 5 S. 239. 500 501 502 503 504 505 506 507 503

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