191 die Ubernahme der erzbischöflichen Rechte in der Stadt Bremen versucht hätten. Dazu kam es jedoch nicht. Die Erklärung liegt in den Selbständigkeitsbemiihungen der Stadt, die unter anderem in der Annaherung an den Kaiser und imZustandekommen des von schwedischer Seite angezweifelten Dokumentes iiber die Reichsfreiheit der Stadt von 1646 zum Ausdruck kamen.^^-^ Zur Zeit der schwedischen Machtubernahme war die Rechtsstellung des Erzbischofs in der Stadt schlechthin umstritten und problematisch. Ende der drei(3iger Jahre hatte der Erzbischof durch Reinking seine landesherrlichen Rechte imeinzelnen zu ermitteln versucht.^^^ Diese MaCnahme war eine Reaktion auf die Bedrohung, die sich aus Verträgen der Schweden mit der Stadt ergaben. Die Streitigkeiten wurden durch den ersten Stader Vergleich von 1639 beigelegt, der auch die Gerichtsbarkeitsfragen regelte. Die schwedische Krone war also zwar an der Ubernahme der erzbischoflichen Rechte in der Stadt interessiert, forcierte ihre Geltendmachung während der hier behandelten Jahre aber nicht. Auch in diesem Punkt folgten die Schweden konsequent den Grundsatzen ihrer Provinzpolitik, die Problemen möglichst aus dem Wege ging, um die zukiinftigen Verhandlungen umeinen Frieden nicht vorzeitig zu belasten.'*®" Die Bremer Intressen konzentrierten sich auf die Stellung des Vogtes. Während der Regierung der beiden letzten Erzbischöfe versah Hermann Zierenberg diesen Posten.^*-*® Die von Reinking 1638 angeschnittenen Fragen betrafen zumeinen die Behauptung, daB die Stadt Gerichtsrechte usurpiert habe, die eigentlich dem Erzbischof und seinem Niedergericht zustiinden, und zum anderen die Behauptung, daB der Rat der Stadt die Rechte des Vogtes einseitig beschnitten habe.^®® Auf diese Behauptungen antworteten Biirgermeister und Rat, daB ihres Wissens keine Ubergriffe vorgekommen seien. Entsprechende Behauptungen miiBten spezifiziert werden.^®® Die verlangte Spezifikation geschah im November. In ihr wurde klargestellt, daB der Stadtvogt zur Ausiibung der erzbischöflichen Jurisdiktion in 497 Hierzu unten Kap. 6.2.1. S. 276 f. Assertio jurium Archiepiscopalium & Supcrioritatis etc., 1639. — Diese Veröffentlichung enthalt Reinkings Proposition an die Hof- und Landräte zu Bremen vom 4. März 1638. Die Antwortresolution des Bremer Senats datiert vom 8. März 1638 und die Remonstration des Erzbischofs vom 26. November 1638. — Im Sammelband Bremensia in LUB. 403 404 Vgl. Riga, Stettin und Stralsund. Kuhtmann: Stadtvogtei S. 49 ff. Zierenberg hatte diesen Posten seit 1612. Im Sommer 1637 war ein Reiter, der zu Major Falkenberg gehörte, vom Rat gefangengenommen worden, ein Recht, das dem Erzbischof zustand. Assertio jurium S. 17. Der Vogt hattc „in verzicht und iibung seines Ampts, wider Recht und iibliches herkommen, mehrmals eintrag geschehen" lassen miissen. Assertio jurium S. 17 f. ‘'®® Resolution von Biirgermeister und Rat vom 8. März 1638. Assertio jurium S. 26. 405 49G 49B
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