190 hausen vor. In Gegenwart aller „Genchtsleute“ wurden die Verhandlungen „ini Namen Ihrer Königl. May:t zu Schweden“ gefiihrt.^®® 1648 sind zwei Gerichtstage belegt, einer im Vieland zu Geestendorfund einer in Thedinghausen.^®® Die Geestendorfer Sache betraf einen Präferenzenstreit, der mit Höpkes Hilfe verglichen wurde.^®® Die Schweden ernannten auch Beamte fur die Untergerichte, die die Gerichtsfunktionen der friiherenerzbischöflichenVertreter iibernahmen. Am 15. April 1645 wurde der Präsident der Bremer Ritterschaft, Melchior von Diiren, zum Rat und Drost des Amtes Hagen, der Amtsschreiberei Stotel und der Beverstedter Miihlen ernannt.^®® von Diiren stand nach einem Streit mit dem letzten Erzbischof der schwedischen Krone nahe. Der Bremer Erzbischof hatte deutlichen EinfluB auf die Tätigkeit der Untergerichte. Konsequent war deshalb, daB die schwedische Regierung nach 1645 umfassende MaBnahmen zur Rekonstruktion des Untergerichtsverfahrens ergriff. 4.3.2.1.4.2. Die Stadtgerichte Die Stadtgerichte waren im Verhältnis zum Landesherrn selbständig. Vermutlich aus diesem Grunde werden sie von Nicolaus Höpke in seinem Bericht „von demErtz-undt stifftischen Bremischen und Verdischen Estat“ von 1649 nicht erwähnt. Man wird deshalb auch vermuten können, daB während der schwedischen Zeit keine Veränderungen eingetreten sind; Höpke hätte sie wegen seiner Stellung als Syndikus von Stade^®^ sicher als bemerkenswert empfunden und vermerkt. Nur in der Stadt Bremen hatte der Erzbischof direkten EinfluB auf ein Stadtgericht, denn das Niedergericht und der erzbischöfliche Vogt sprachen Recht in seinemNamen. Vor dem Hintergrund der Bemiihungen der schwedischen Krone in anderen Provinzen, die landesherrschaftlichen Funktionen zu ubernehwäre es naheliegend gewesen, dafi die Schweden nach 1645 auch 492 men, StA Stade: Rep. 5 a, Fach 99 Nr. 1. Am 7. Juni 1648 mit Höpke und Amtmann Meyer sowie als Sekretär jodoeus 487 Prott. ■‘®® Am 30. Oktober 1648. Es unterstreicht zugleich die Bedeutung des Richters im Giiteverfahren. Vermerkt sei, daB diese Tätigkeit in der Vollmacht Höpkes nicht ausdriicklich genannt ist. 490 Vollmacht vom 15. April 1645; RA: Bremensia vol. 116. — Zu älteren Amtsinhabern siehe Schleif: Regierung S. 240 f. Seit 1644. — Schleif: Regierung S. 223. — Höpke nennt fiir die Stadt Bremen nur eine Besonderheit. Dort hatte das Domkapitel gewisse Gerichtsrechte. RA: Bremensia vol. 137. —Siehe S. 188 FuBn. 477. Zu Stadtgerichten siehe Alten-Stettin oben Kap. 4.2.5.2.1. S. 152 ff. 489 492
RkJQdWJsaXNoZXIy MjYyNDk=