189 Beverstedt gewählt worden zu sein, begehrte sogar, da6 die schwedische Reichsregierung diese Formuralter Richterwahl beibehalten sollte.^^® VerwaltungsmaBig waren die vom Erzbischof nicht beherrschten Gerichte recht unterschiedlich organisiert. Im Alten und im Kehdinger Land batten zwei Grefen die Leitung. ImLand Wursten gab es Kirchspielvogte, imViehland einen Vogt. In bestimmten Geestdörfern kamen Vogte vor,^^® die teilweise von der einheimischen Bevölkerung, teilweise vom Erzbischof ausersehen wurden. Vorgekommen ist auch, da6 vom Erzbischof vorgeschlagene Vogte von der Bevölkerung nicht akzeptiert wurden. Die Ämter der Stadt Bremen wurden von Amtmännern und Drosten geleitet. Entsprechendes gait fiir Flecken Lehe, das schon seit langerer aus freiem EntschluBunter Bremer Schutz stand. Wahrend der ersten Zeit der schwedischen Herrschaft kam es zu einigen Personalveränderungen in den Untergerichten.'*®^ Nach der schwedischen Machtubernahme wurden Verpfändungen von Grundeigentum allgemein iiblich. Diese Giiter wurden in Gerichtsdingen aber nach wie vor von lokalen Beamten verwaltet; das ergab sich aus der Eigenart der ausgefertigten Rechtstitel.'^®^ Eine Ausnahme gait fiir den Feldmarschall Königsmarck selbst. Er hatte den Einwohnern des Amtes Neuhaus das Recht genommen, sich mit Streitsachen an die Kanzlei zu wenden, und entschied auch Strafsachen. In einemVerbot vom 24. Dezember 1647 wurden Klagen bei der Kanzlei auch formell untersagt.^®® Einen Landdrost, der während der erzbischöflichen Zeit in den Untergerichten eine fiihrende Stellung eingenommen hatte,^®^ ernannte die schwedische Regierung erst am 6. September 1648 mit Jakob von Steinberg. Auf Seiten der Kanzlei wurde die Untergerichtstätigkeit von Nicolaus von Höpke geleitet. 1647 safi er einmal einem Landgericht in Theding485 KMt an Kanzier und Rate im Erzstift vom 27. Jull 1647; RA: Ty-lat RR. — Falls die Kanzlei zum Ergebnis kommen sollte, daC von Brobergens Behauptungen richtig waren, sollten diese jura und privilegia aufrechterhalten bleiben. Sie sind bei Höpke aufgezählt. Beder Lesa, Blumenthal, die Viergosen. In Kehdingen wurden zwei neue Grefen eingesetzt, nämlich Oberstleutnant Daniell von Estorff in Biitzfleeter Teil und Claus von Sehe im Freiburger Teil, im Alten Land Diedrich von During (Vollmacht vom 6. Dezember 1648; RA: Ty-lat RR) und Mattheus von Haren und in Viehland Rittmeister Arens als Vogt. Die Konzessionen behielten dem Donator das jus superioritatis vor. Vgl. beispielweise die Konzession fiir Hermann Clebium fur das Gut Berghoff vom 21. Juni 1645; RA: Ty-lat RR. Eine Abschrift des Verbotes befindet sich in RA: E 869. — Vgl. Böhme: Staatsfinanzen S. 71 FuBnote 3. ^8^ Vgl. oben Kap. 3.2.I.2.4. S. 74 f. Vollmacht RA: RR. Vgl. StA Stade: Rep. 5 a, Fach 128 Nr. 1. — Vgl. Böhme: Staatsfinanzen S. 65. 480 481 482 485
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