RB 24

188 gericht als ihr Forumwiinschten.^^^ Wer mit einer Entscheidung des Landgerichts nicht zufrieden war, konntean das Oberlandgericht appellieren. Die Zuständigkeit der Landgerichte umfaBte zudem die Bruchfälligen, d.h. diejenigen „welche sich dass Jahr iiber mit schlagen, schelten oder anderen Ubelthaten, die nicht Criminal sein, vergriffen“. AuBerdem bestånden fur Spezialfalle mehrere Ausnahmeregelungen, die sich zumTeil aus Beschränkungen der Zuständigkeit anderer lokaler Untergerichte ergaben:^^^ Das Landgericht war erste Instanz fiir Hausleute und Bauern. Die erzbischöflichen Amtmänner und Amtsschreiber sowie die Grefen im Alten Land konnten nicht in causis litigiosis civilihus entscheiden, sondern nur in liqmdis; die iibrigen Fälle hatte das Landgericht zu behandeln.^^® Auch andere Gerichtsformen kamen vor. Im Kehdinger Land hatten Hausleute ihr Forum vor dem Grafen und den Hauptleuten, und in Wursten war fiir die Bevölkerung der gemeinsame Vogt zustandig. Strafsachen wurden normalerweise vom Erzbischof entschieden und in der Kanzlei bearbeitet. Ausnahmen galten fiir das Alte und das Kehdinger Land, wo erzbischofliche Beauftragte selbst diese Jurisdiktion wahrnahmen. Patrimonialgerichte des Adels bestånden — wenn auch nur in einigen Fällen — ebenfalls im Erzstift. Adler Salvius hatte Gerichtsrechte auf seinen Giitern im Alten Land und die Familien Burgmann in Horneburg, Marschalk in Basbeck und von der Hude und von Schönbeck in der Börde Lesum. AuBerdem gab es noch einige wenige weitere Patrimonialgerichtsbarkeiten. SchlieBlich konnten Zivil- und Strafsachen auch noch von anderen Gerichten entschieden werden, beispielsweise dem Gericht Scharmbeck, ein Lehn des Klosters Osterholz, das an die Familie Schönbeck verpfändet war, und dem Gericht im St. Jurgens Land des Klosters Lilienthal unweit Bremens, das die Familie von der Hude zu Lehen hatte. In zwei anderen Gerichten, Achim und Beverstedt, wurde der Richter von den Bauern gewählt. In Achim hatten die Einwohner erst P. Brandt und dann Königsmarck gewählt.^^^ Adolf Brobergen, der behauptete, schon 1641 in von Böhme: Staatsfinanzen S. 71. Das Landgericht auf dem Alten Werder (einer Insel in der Elbe) unterstand abwechselnd zwei Gerichtsherren, dem Erzbischof von Bremen und dem Herzog von Liineburg. Während der schwedischen Zeit hatte der Liineburger Herzog einmal den Vorsitz gehabt und wurde dann von der schwedischen Krone abgelöst. Ein ähnlicher Wechsel gait auch fiir das Pastorat. Das Vierdörfergericht im Alten Land bestand aus den Vertretern des Landesherrn und den Grefen, die alle gleichrangig waren. RA: Bremensia vol. 137. Das Domkapitel in Bremen hatte die Gerichtsbarkeit iiber „die Canonicos, den StadtVoigt, Ihre bedienten, undt dieselben so nicht in der Stadt Hoheit oder Weichbildt, wie Sie es genennet, gewohnet, civilem cognitionem gehabt“. Vgl. Böhme: Staatsfinanzen S. 64. 476

RkJQdWJsaXNoZXIy MjYyNDk=