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187 in Speyer^®® auch nach dem Amtsantritt der schwedischen Regierung beibehalten werden konnte. Die erzbischöflichen Versuche, imErzstift ein Konsistoriumeinzurichten, wurden fortgesetzt.^"® Friedrich erklärte bei seiner Regierungsiibernahme 1635, da6 er bei entsprechender Zustimmung der Stände ein Konsistorium einrichten werde. Die Stände verweigerten jedoch ihre Zustimmung und zogen in Ehesachen den Weg zur Kanzlei vor. Dietrich Reinking erhielt dann 1636 mit seiner Ernennung zum Kanzler auch den Auftrag, die geistlichen Sachen zu bearbeiten, und zwar als eine Aufgabe, die nicht in den Zuständigkeitskreis der Regierung gehörte, sondern vom Kanzler selbst wahrzunehmen war. Die Kanzlei wurde insoweit von Friedrich als eine Art Konsistoriumsersatz betrachtet.'*^^ Die Problematik der geistlichen Jurisdiktion wurde 1645 im Zusammenhang mit der Erteilung der Interimsvollmacht fiir von Haren als Kanzler des Erzstiftes erneut angesprochen.'^"- Also schon im Anfangsstadium der schwedischen Herrschaft war man sich der Schwierigkeiten bewufit. 4.3.2.1.4. Die Untergerichte 4.3.2.1.4.1. Die Untergerichte auf dem Lande Aus Nicolaus Höpkes Relation von 1649 iiber die Verhältnisse im Erzstift zur Zeit des Abschlusses des Westfälischen Friedens ergibt sich, daB die Untergerichte auf dem Lande, die Landgerichte, primär mit dem Erzbischof verbunden waren.^^^ In alien erzbischöflichen Amtern und Vogteien fand einmal jährlich ein Landgericht statt. Richter waren zwei erzbischöfliche Beamte, iiblicherweise ein Kanzleirat und der Amtmann von Bremervörde, und einige Alterleute aus dem betroffenen Gebiet; in einigen Bezirken gab es gewählte Richter (Richter, Schultzen undt Schepen). Auch in Landgerichtsprozessen konnten sich die Parteien alternativ an die Kanzlei wenden. Beim Landgericht klagten hauptsächlich arme Parteien und Parteien, die aus besonderen Griinden unmittelbar das Land- ■*®® Schleif: Regierung S. 135. Ober den Versuch von 1616 sie oben Kap. 3.2.1.2.3. S. 73. Schleif: Regierung S. 159. „Undt nachdehme des Ertzstiffts obliegenden geistlichen Obrigkeit angehörigen Jurisdictionalia, wo wohl bey der Cathedral undt Collegiat Kirchen, Guetern, Stiffter undt Clöstern, deren gebiihrenden Guetern, Rechten undt Gerechtigkeiten, eines theilss verspiirete gefährliche Verwaltung inversiones undt verschmelerung, eine mehrere vorsogare, alss biss hiehero, undt bey vorigen Rechnungen angewandt worden erfordern.“ RA: Bremensia vol. 116. Diese Darstellung griindet sich auf Höpkes Relation von 1649 (RA: Bremensia vol. 137), soweit keinc andere Quelle genannt ist. 472 473

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