186 muB. Die Zahl der Verlehnungen war gestiegen, und offenbar hatten sich Schwierigkeiten bei der Abordnung der anderen Kanzleisekretare zur Protokollfuhrung in den Untergerichten und zur Bearbeitung von Vollstrekkungssachen ergeben. Da Hofgericht und Oberlandgericht wegen des Widerstandes der Stände während der schwedischen Militärregierungszeit nicht arbeiteten, muBte die Kanzlei alle Gerichtsarbeit erledigen. Ihre Kompetenz wurde dementsprechend nach 1645 erheblich erweitert. Territorial gesehen wurde die Zuständigkeit jedoch dadurch reduziert, daB das Königsmarck donierte Amt Neuhaus der Kanzleijurisdiktion entzogen wurde.^®^ Als Folge der Zuständigkeitserweiterung der Kanzlei stieg ihre Arbeitsbelastung. Das wiederum fiihrte zu verlängerten Bearbeitungszeiten, die in etnigen Fällen Suppliken seitens der Parteien an die schwedische Reichsregierung veranlaBten, in denen man iiber zu langsame Behandlung der anhängigen Prozesse Klage fiihrte."*®^ Die Funktion der Kanzlei als wichtiges Machtinstrument der schwedischen Flerrschaft steht auBer Zweifel.'*®^ Friiher hatte die Kanzlei auch als wichtiges Verbindungsglied zwischen den Untergerichten und den kaiserlichen Gerichten gedient. Die Beibehaltung dieser Aufgabe war fiir Schweden natiirlich nicht interessant. Während der erzbischöflichen Zeit gab es in Speyer besondere Prokuratoren, die Interessen des Stifts wahrnahmen; letzter erzbischöflicher Prokurator war Dr. U. J. Goll, dessen Prokuratorsvollmacht noch am 25. April 1640 erneuert wurde.^®® Fine Vollmacht fiir einen Prokurator der schwedischen Regierung fiir die Jahre 1645—48 ist nicht aufzufinden. Andererseits ist ein Appellationsverbot, wie es die schwedische Regierung fiir andere eroberte Territorien erlassen hat/®' fiir den Instanzenzug von der Kanzlei in Bremen-Verden an das RKGnicht belegt.^®® Dennoch ist kaumvorstellbar, daB der Kontakt der erzbischöflichen Kanzleiräte mit dem erzbischöflichen Prokurator Höpkes Relation von 1649; RA: Bremensia vol. 137. KMt an die Regierung im Erzstift Bremen vom 5. August 1648; RA: Ty-lat RR. Die Macht der schwedischen Krone durch die Kanzlei beleuchtet ein Streit zwischen Philipp Rosscamp, Regierungsrat im Stift Minden, und dem Bremer Domkapitel in einer Forderungssache. Rosscamp begehrte Immission in einige Guter, um eine Forderung bezahlt zu bekommen. Der Streit um die Vollstreckung wurde von der Kanzlei bearbeitet, obwohl er normalerweise vom Hofgericht hätte entscheiden werden miissen. StA Stade: Rep. 5 b, Fach 136 Nr. 99. Schleif: Regierung S. 224 f. Vgl. unten Kap. 4.5. S. 211 und Kap. 5.2.2. S. 234. Offenbar sind jedoch aus der Zeit des Erzbischofs anhängige Appellationssachen in Speyer bis 1648 und möglicherweise bis 1650 entschieden worden. Siehe unten Kap. 7.2.1.1. S. 291 f. —Vgl. StA Stade: Rep. 28. 463 464 466 467 468
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