184 Erzbischofs gehörten.^^® Kanzler war während der letzten Lebensjahre Erzbischof Johann Friedrichs der Burgermeister und Syndikus von Stade Heinrich von Haren.^^® Erzbischof Friedrichs Kanzler war der bekannte Staatsrechtlicher Dietrich Reinking,der seine Funktionen ausiibte, bis er von Konigsmarcks Truppen fiir sechs Monate gefangengesetzt wurde.'*^^ 1645 bis 1648 wurden die Aufgaben der Kanzlei von der schwedischen Regierung wahrgenommen. Ihre Rechtsprechungstätigkeit muB deshalb etwas näher geschildert werden. Zum Kanzler der ersten schwedischen Regierung wurde Dr. Heinrich von Haren bestellt.^^^ Er hatte die Kanzleigeschäfte zu leiten. Besonders hatte er dafiir zu sorgen, da6 die Hoheitsrechte des Erzstiftes beachtet wurden.^^® Das zeigt, daB Königsmarck durch die neue Regierung fiir eine direkte Ubernahme der friiheren Funktionen und Rechte des Erzbischofs arbeitete. Spezielle Aufmerksamkeit hatte der Kanzler der Aufsicht uber die geistliche Gerichtsbarkeit zu widmen. Zugleich mit dem Kanzler wurden die Kanzleiräte ernannt, die alle in ihren Interimsvollmachten verschiedene Instruktionen erhielten. Jur. lie. Heinrich Salmuth, der auch Generalauditeur sein sollte,^^^ wurde mit der Aufsicht iiber die schwedischen Garnisonen im Stift beauftragt. Er sollte auch an Sitzungen des Rates teilnehmen, „indenen darinnen gemeinen furfallenden rechtsparteien undt andere Sachen, so ihme sonderlich oder beneben andere Rhäten vertrauet wirdt“.^^® Nicolaus Höpke,^®* Stadtsyndikus und Burgermeister von Stade, wurde zum „Geheimb= undt Cantzley Rath bindung mit den in die Stifter verlegten Truppen bestellt. Sollte er erfahren, daB „einige Conspirationes, enterprensen^ gefehrliche correspondentzen, schedtliche machinationes undt was dehme, auch wie es genennet, fiir kamerale Aufgaben und fiir Aufgaben in Ver- « 457 Siehe oben Kap. 3.2.1.2.3. S. 70 ff. Eigentlich war er Vizekanzier, ubte aber Kanzlerfunktionen aus. Schleif: Regie448 449 rung S. 204. Kanzlervollmacht vom 1. Juni 1636. Schleif: Regierung S. 204 f. Konigsmarcks Vollmacht datiert vom 12. April 1645; RA: Bremensia vol. 116. — Konfirmierte Vollmacht vom 20. April 1646; RA: Ty-lat RR. Konfirmierte Vollmacht und Versicherungsbrief vom29. März 1648; RA: Ty-lat RR. . . sonderlich deJ3 Ertzstiffts Regalien, Jurisdictiones, Grentzen, Hoch: Ober = NutzbarRecht: undt Gerechtigkeiten, undt andere Superioritatis lura mit getrewen fleiS sich angelegen sein laCen“. Ober ihn in dieser Funktion: Siehe unten Kap. 4.3.2.1.5. S. 194. Konigsmarcks und Brandts Vollmacht fiir Salmuth, datiert Stade, den 12. April 1645; RA: Bremensia vol. 116. Zu ihmSchleif: Regierung S. 223. Interimsvollmacht vom 13. April 1645; RA: Bremensia vol. 116. Konfirmierte Vollmacht vom 20. April 1646; RA: Ty-lat RR. 451 453 >»• 457
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